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Startseite Unsere Gemeinde Das PresbyteriumDiscipline ecclésiastique (Kurzfassung)

 

Discipline Ecclésiastique des Eglises Réformées de France (1666)

....  die ehrwürdige hugenottische Gemeindeordnung in der vollständigen Fassung

 

Nach der in Holland im Jahre 1710 durch Pasteur M. d'Huisseau veranstalteten Ausgabe und durch ihn zu Saumur am 30. April 1666 allen Geistlichen der reformierten Kirche Frankreichs gewidmet.

 

Ernst Mengin (Hg.), Das Recht der französisch-reformierten Kirche in Preußen, erschienen im Selbstverlag des Consistoriums der Französischen Kirche zu Berlin (1929)

Für die Präsentation im Internet aufbereitet von Christoph Förste. Potsdam, 6. Januar 2002

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Kapitel: Von den Predigern 8. Kap.: Von den Provinzialsynoden
2. Kapitel: Von den Schulen 9. Kap.: Von der Generalsynode
3. Kapitel: Von den Ältesten und Diakonen  10.Kap.: Von dem Gottesdienste
4. Kapitel: Von der Verwaltung der Armengelder 11.Kap.: Von der Taufe
5. Kapitel: Von den Consistorien (Presbyterien) 12.Kap.: Von dem Abendmahl
6. Kapitel: Von der Einheit der Gemeinden 13.Kap.: Von Ehesachen
7. Kapitel: Von den Colloqiuen (Kreissynoden) 14.Kap.: Einige besondere Verordnungen

 

Zum Verständnis der Discipline in unserer Gemeinde

Bei uns wird die Discipline in ihren relevanten Passagen im allgemeinen als selbstverständlich anerkannt. Erwünscht ist ihre Kenntnis. Doch wird nicht erwartet, jeden Satz der Disciplin als normativ zu bekennen. Die Discipline soll aber neben der Bibel und der Confession ein Bezugspunkt sein, wenn wir uns heute als Gemeinde zur Ehre Gottes und für unsere und die Bedürfnisse Nächster ordnen.

Wir beabsichtigen, unser Verständnis der Discipline, in einer Art Paraphrase niederzulegen, möglichst als Gruppe der französisch-reformierten Gemeinden im Reformierten Kirchenreis.

 

Unabtrennbar ist die Discipline mit La confession de foi , dem hugenottischen Glaubensbekenntnis, verbunden.

Für den heutigen Gebrauch gibt es auch eine Kurzfassung

 

 

1. Kapitel:  Von den Predigern

 

1. Artikel

Bei Erwählung eines Dieners des göttlichen Wortes, soll man nach der Regel des Apostels, der vorgeschlagenen Personen Lehre und Wandel, so fleißig als immer möglich ist, prüfen und untersuchen.

 

2. Artikel

Die Neubekehrten, sonderlich Mönche und Priester, dürfen nicht zu Predigern erwählet werden, ohne fleißige, und zum wenigsten von ihrer Bekehrung an zu rechnen, zwei Jahre lang währende, Untersuchung und Probe sowohl ihres Lebens als ihrer Lehre, darüber sie gute, von den Orten ihres Aufenthaltes herkommende Zeugnisse haben müssen. Man soll auch ihnen und anderen Unbekannten nicht anders als mit Rat einer Provinzial- oder Nationalsynode die Hände auflegen.

 

3. Artikel

Wenn ein Bischof oder Pfarrer zum Predigt-Amt Verlangen tragen sollte, darf derselbe nicht angenommen werden, er sei denn vorerst wahres Glied der Gemeinde geworden, habe seine Beneficien und was er sonst von der römischen Kirche empfangen, gänzlich aufgegeben und alle in der früheren Zeit von ihm begangenen Fehler nach Gutfinden des Consistorii erkannt, auch durch lange Erfahrung seine Reue und guten Wandel genügsam erwiesen.

 

4. Artikel

Es soll niemand (ausgenommen bei gefährlichen Zeiten im äußersten Notfall, da drei Prediger mit dem Consistorio des Ortes die Wahl verrichten dürfen) zum Heiligen Predigt-Amt befördert werden, als allein von der Provinzialsynode, oder von dem Colloquio, falls dasselbe zum wenigsten aus sieben Predigern besteht. Findet sich diese Zahl in einem Colloquio nicht zusammen, so müssen von den Benachbarten, soviel als nötig ist noch hinzu berufen werden. Der Vorgeschlagene muß gute und kräftige Zeugnisse nicht allein von den Akademien und Consistorien, sondern auch von dem Colloquio, in dessen Bezirk er sich am meisten aufgehalten, vorzuweisen haben.

 

5. Artikel

Das Examen desjenigen, der zum Predigtamt berufen wird, soll auf folgende Weise gehalten werden:

Erstlich muß derselbe über etliche ihm aus dem Worte Gottes vorgeschriebene Texte predigen, einmal und zwar notwendig das erste Mal in französischer und das andere Mal nach Gutbefinden des Colloquii oder der Synode in lateinischer Sprache, dazu ihm jedes Mal 24 Stunden zur Vorbereitung vergönnt sind. Wenn die Versammlung damit zufrieden ist, so versucht man ferner mit Vorlegung eines Kapitels aus dem neuen Testament, ob er in der griechischen Sprache so weit gekommen ist daß er es auslegen kann; desgleichen wird geprüft ob er in dem Hebräischen zum wenigsten so viel gelernt, daß er gute Bücher zur Erklärung der Heiligen Schrift nützlich in gebrauchen weiß. Hierauf fordert man von ihm eine Probe seines in den nötigsten Teilen der Philosophie angewandten Fleißes, jedoch alles in der Liebe und ohne Einmischung spitzfindiger und unnützer Fragen. Endlich muß er ein kurzes, von ihm in lateinischer Sprache aufgesetztes Glaubensbekenntnis einreichen, und sich in einer Disputation darüber examinieren lassen. Wird er in diesem allen tüchtig befunden, so soll ihm die Versammlung die Pflichten des Amtes, zu welchem er berufen ist, vorhalten, und die Macht ankündigen, welche ihm in dem Namen Jesu Christi gegeben ist nach vollendeter Ordination in derjenigen Gemeinde, zu welcher er gesandt wird, das Wort zu predigen und die Sakramente auszuteilen. Es muß auch derselben Gemeinde seine Erwählung durch Acta und Briefe der Synode oder des Colloquii, welche ein Ältester überbringen und verlesen soll, kund gemacht werden.

 

6. Artikel

Wenn die Wahl eines Predigers in der Gemeinde angezeigt ist, soll der Erwählte auf drei unterschiedliche Sonntage daselbst öffentlich predigen vor allem Volke, damit demselben seine Weise zu lehren bekannt werde, jedoch soll er in dieser Zeit die Heiligen Sacramente nicht administrieren, noch Eheleute copulieren. Und hierbei soll das Volk ausdrücklich erinnert werden, daß wenn Jemand ein Hindernis wüßte, darum dieses Predigers Wahl unkräftig, oder derselbe nicht annehmlich wäre, solches dem Consistorium anzuzeigen, welches einen jeden willig soll anhören und darüber urteilen. Schweigt die Gemeinde still, so wird es für eine ausdrückliche Einwilligung gehalten. Entsteht aber ein Streit, so daß der Nominierte zwar dem Consistorio aber nicht dem Volke oder dessen größten Teile annehmlich, soll man die Ordination verschieben, und alles dem Colloquio oder der Provinzialsynode hinterbringen, allwo des Erwählten Verantwortung angehört, und über seine Ordination ein Beschluß gefaßt werden soll. Wenn aber auch schon besagter Erwählter sich sattsam würde verantworten, kann er doch der Gemeinde wider ihren Willen, oder wo sich der größere Teil dagegen setzt, nicht aufgedrungen, desgleichen hinwiederum der Prediger wider seinen Willen in die Gemeinde nicht gesetzt werden: Und soll die Gemeinde, zu welcher er berufen gewesen, alle deswegen gemachten Unkosten bezahlen und entrichten.

 

7. Artikel

Wer sich zum Dienste des göttlichen Wortes hat berufen lassen, soll das ihm auferlegte Amt annehmen, und so er es ausschlägt, mit gebührenden Vermahnungen dazu angewiesen, doch nicht mit Gewalt gezwungen werden.

 

8. Artikel

Die Wahl eines Predigers soll mit dem Gebete und Auflegung der Hände, doch ohne allen Aberglauben, nach der hierbei gesetzten Formel bestätigt werden. Wie die Auflegung der Hände bei Ordinierung der Prediger in den französischen Gemeinden gemeiniglich zu gebrauchen ist. Wenn alles Obengesagte in Acht genommen worden, sollen zwei von der Synode oder dem Colloquio zur Ordination des Erwählten ernannte Prediger sich nach dem Orte, wo derselbe soll eingeführt werden, verfügen, und einer von ihnen eine kurze Rede von der Einsetzung und Vortrefflichkeit des Predigtamtes tun, mit Anziehung der dazu dienlichen Sprüche aus der Heiligen Schrift, als Eph.IV, 11. Luc.X, 16. Joh.XX, 21. 1.Kor.IV, 1.2. 2.Kor.V, 18.19.20. 1.Tim.III, 1.2. etc. und dergleichen; dabei sowohl den Prediger als das Volk seine Pflicht fleißig wahrzunehmen vermahnen, und zwar den Prediger, daß er erkenne wie köstlich und vortrefflich sein Amt vor Gott ist, und desselben desto treulicher gewahrte: das Volk aber, daß es das Wort Gottes, welches dieser zu ihnen gesandte Diener verkündigen wird, mit aller Ehrerbietung annehme. Hierauf soll öffentlich verlesen werden das 3.Kap. aus 1.Tim., das 1.Kap. an Titum, und das 5.Kap. aus 1. Petr., in welchen beschrieben wird, wie ein Prediger muß beschaffen sein. Und damit Gott dem Neuerwählten die Gnade verleihe, sein Amt wohl und getreulich zu verwalten, soll zu dem Ende der Prediger, welcher die Ordination verrichtet, ein kurzes Gebet halten, darin nachfolgende oder gleichlautende Worte einzurücken sind:

Wollest, o Gott diesem deinem Diener, welcher rechtmäßiger Weise nach der Ordnung deiner Gemeinden erwählet ist, mit der Gnade und Kraft deines Heiligen Geistes beistehen., und ihm alle nötigen Gaben reichlich mitteilen, damit er sein Amt verwalten möge zur Ehre deines heiligen Namens, zur Auferbauung deiner Gemeinden, und zum eigenen Heil desjenigen, welchen wir dir jetzt und durch unsern Dienst zueignen und heiligen etc.

Und mit diesen Worten legt er ihm die Hände auf das Haupt. Der das Gebet verrichtet, steht aufrecht unten am Predigtstuhl, und der Neuerwählte liegt auf den Knien. Nach dem Gebete steht dieser auf, und alsdann sollen die beiden von dem Colloquio oder der Synode Deputierten ihm vor allem Volke die Hand geben, zum Zeichen daß sie ihn zu einem Bruder und Mitdiener annehmen. Diese Formel und die dabei vermeldete Verordnung soll in allen Gemeinden einhellig in Acht genommen werden.

 

9. Artikel

Die Erwählten sollen das bei uns gebräuchliche Glaubensbekenntnis und die Gemeindeordnung unterschreiben, sowohl in den Gemeinden da sie erwählt wurden, als auch in allen andern, zu welchen sie möchten gesandt werden.

 

10. Artikel

Es soll keiner zum Prediger ordiniert werden, man setze ihn denn einer gewissen Gemeinde vor, bei welcher er auch soll verbleiben. Eine Gemeinde kann aber sich einen Prediger nicht zueignen aus Kraft eines Versprechens, welches er für sich allein ohne Vorwissen des Colloquii oder der Provinzialsynode möchte getan haben.

 

11. Artikel

Die so zum Predigtamt berufen sind, sollen wissen, daß sie alle ihr lebenlang dabei zu bleiben haben, es sei denn, daß sie um besonderer guter Ursachen willen ordentlich durch eine Provinzialsynode davon frei gesprochen werden.

 

12. Artikel

Das Amt der Prediger besteht vornehmlich darin, daß sie ihrer Gemeinde das Wort Gottes verkündigen; dabei sie dann vermahnet sind, sich aller fremder ungewöhnlicher und zur Erbauung nicht dienlichen Lehrart zu enthalten, und sich nach der Einfalt und dem gewöhnlichen Stil des Heiligen Geistes zu richten, auch Achtung zu geben, daß sie in ihren Predigten nichts einmischen, welches die Würde und Autorität der Heiligen Schrift abschwächen könnte. Sollen sich in allen ihren Predigten einen Text aus der Heiligen Schrift nehmen, und ordentlich fortfahren, da sie geblieben, auch so viel Worte auf einmal nehmen und auslegen, als nur immer möglich ist: sich von aller unnötigen Weitläufigkeit, langen und unveranlaßten Umschweifen oder Abwegen, unnützer Weise aufgehäuften Sprüchen der Schrift, und eitlem Anziehen vieler unterschiedlicher Auslegungen enthalten; die Kirchen-Lehrer sparsam, und noch seltener die weltlichen Historien und Skribenten anziehen; die Lehren nicht auf eine scholastische Weise abhandeln, noch allerlei Sprachen mit einmischen: Kurz alles was zu eitler Ehre und Ruhm dient, oder davon Argwohn geben kann, vermeiden; worüber die Consistorien, Colloquia und Synoden fleißig halten sollen.

 

13. Artikel

Die Gemeinden sind sämtlich ermahnet, die Katechismus-Lehre in fleißigere Übung zu bringen; und sollen die Prediger dieselbe in kurzen, einfältigen und leichten Fragen und Antworten verhandeln und auslegen, nachdem es ihrer Zuhörer Verstand leiden will, und nicht mit langen Reden in die Gemeinplätze hinausfahren. Es will auch eines jeden Predigers Pflicht erfordern, ein oder zweimal des Jahres eine General-Katechesation in seiner Gemeinde zu halten, und daß man sich fleißig dabei einstelle, jedermann zu vermahnen.

 

14. Artikel

Die Prediger sollen ihr Haus-Wesen und ordentliche Wohnung in ihren Gemeinden haben, bei Strafe der Entsetzung von ihrem Amt.

 

15. Artikel

Diejenigen, welchen Gott Gaben verliehen, Bücher zu schreiben, sollen es tun auf eine bescheidene und der Majestät Gottes geziemenden, folglich weder lächerlichen noch ehrenrührigen Weise, welcher Bescheidenheit und Ehrbarkeit sie sich auch in ihren gewöhnlichen Predigten zu befleißigen haben. Es sollen auch in einer jeden Provinz die so Gaben zum Schreiben haben benannt werden, damit sie diejenigen Bücher, welche etwa wider die wahre Religion möchten ausgehen, empfangen und beantworten, zu welchem Ende man in jeder Provinz ein Colloquium deputieren soll, welches auf die an den Tag kommenden Schriften Achtung geben, und ihnen Exemplare verschaffen muß.

 

16. Artikel

Die Prediger sollen alle in gleicher Würde stehen, und keinen Vorrang über ihre Mitarbeiter suchen.

 

17. Artikel

Damit kein Prediger sich über den andern erheben könne, sollen sie in ihren Consistorien wechselweise den Vorsitz haben. Es soll auch keiner in wichtigen Sachen Zeugnisse ausstellen, er habe es denn vorher seinen Kollegen zu wissen getan.

 

18. Artikel

Weil nach der bisher gehaltenen Ordnung alle vorkommenden Ärgernisse uns zur Genüge bekannt werden, soll der an etlichen Orten eingeschlichene Gebrauch in den Provinzialsynoden gewisse Prediger zur Visitation der Gemeinden zu verordnen, abgeschafft werden, und um der gefährlichen Konsequenz willen dergleichen neue Ämter und Würden, als auch die Namen: Senior Synodi, Superintendent, und andere solche Titel, die einen Vorzug bedeuten, nicht zugelassen sein. Es sollen auch die Einladungs-Briefe zu den Colloquiis und Synoden oder dergleichen andere Schreiben, nicht an einen Prediger oder andere einzelne Person allein, sondern stets an die Gemeinde gestellt werden. Wäre aber um gewisser Ursachen willen die Aufschrift an einen von den Predigern oder Ältesten gestellt, soll er die Briefe in das Consistorium bringen, damit dasselbe darüber Rat halte.

 

19. Artikel

Ein Prediger soll neben seinem Gemeindedienst nicht in der Arznei oder in den Rechten praktizieren, jedoch ihm frei stehen, den Kranken in seiner Gemeinde oder in der Nachbarschaft Hilfe und Rat zu geben, sofern er nicht an seinem Amt verhindert wird, aus christlicher Liebe und ohne Bezahlung; es wäre denn, daß er während der Unruhen und Verfolgungen nicht seiner Gemeinde dienen, und von derselben seinen Unterhalt nicht empfangen könnte. Es sollen also diejenigen, welche mit der Arznei, Rechten oder anderen zu ihrem Berufe nicht gehörigen Geschäften umgehen, ermahnt werden davon abzulassen, und allen ihren Fleiß auf ihr Amt und das Studium der Heiligen Schrift zu wenden; und so sie nicht gehorchen wollen, sollen die Colloquia und Synoden nach Inhalt der Gemeindeordnung mit ihnen verfahren. Ein Gleiches soll in Acht genommen werden gegen diejenigen, welche sich mit Unterweisung der Jugend also beladen, daß sie ihre nötigeren Amtsgeschäfte deswegen versäumen müssen. Hierüber sollen die Provinzialsynoden, Colloquia und Consistorien mit Fleiß halten und die Beschuldigten im Falle der Not vom Predigeramt suspendieren.

 

20. Artikel

Die Prediger sollen ihre Zuhörer zur Ehrbarkeit in ihrer Kleidung vermahnen, dabei selber, gleich wie in allen anderen Dingen, also auch in diesem, jedermann mit einem guten Exempel vorangehen, und samt ihren Frauen und Kindern alle Üppigkeit in Kleidern vermeiden.

 

21. Artikel Die Fürsten und Herren, welche dem Hofe nachziehen, und in ihren Häusern Gemeinden halten oder noch aufrichten wollen, sollen gebeten werden, ihre Prediger aus solchen Gemeinden, welche gebührlich Reformierte sind und mehr als einen Prediger haben, zu fordern, nicht ohne genugsame Versicherung ihres rechtmäßigen Berufs und Erlaubnis der Colloquien und Synoden. Es sollen auch dieselben Prediger vor allen Dingen die Glaubensbekenntnisse und Gemeindeordnung der Gemeinden dieses Reiches unterschreiben. Und damit die Predigt des Evangeliums desto fruchtbarer sei, sollen bemeldete Herren gleichfalls ersucht werden, in ihren Häusern ein Consistorium anrichten zu lassen, welches aus dem Prediger und den Ehrbarsten von ihren Hausgenossen, so zu Ältesten und Diakonen, so viel als ihrer nötig sind, bestellt werden mögen, bestehen, den Ärgernissen und Lastern in gedachten Familien steuern und die Gemeine Kirchenzucht unterhalten soll. Ferner sollen auch besagte Prediger auf den Provinzialsynoden so viel als möglich ist erscheinen, und deswegen von der Gemeinde, welcher die Zusammenberufung anvertraut ist, eingeladen werden. Vornehmlich sollen sie sämtlich oder ein Teil von ihnen, welcher von den übrigen mag deputiert werden, auf den Nationalsynoden mit ihren Ältesten, welche der Synode von ihrem Leben und Wandel können Bericht geben, sich einstellen. Wenn auch derselben viele zusammen kommen, soll keiner über den andern einigen Vorzug oder Gewalt beanspruchen, wie in der Gemeindeordnung schon vorher gemeldet ist. So bemeldete Fürsten und Herren sich auf ihren Gütern oder anderwärts aufhalten, da sich ohnedem eine Gemeinde befindet, werden sie hiermit gebeten, zur Vermeidung alles Zwiespaltes, ihre Hausgemeinde mit der Gemeinde des Ortes zu vereinigen, und nur einen Körper daraus zu machen, auf die Weise als sich beider Prediger durch eine freundliche Unterredung vertragen, und am besten befinden werden.

 

22. Artikel

Ein Prediger darf seine Gemeinde nicht verlassen, ohne Erlaubnis des Colloquii oder der Provinzialsynode, zu der jene gehört.

 

23. Artikel

Die das Predigtamt aufgeben, sollen zuletzt durch die Provinzialsynode exkommuniziert werden, so sie nicht Buße tun, und das von Gott ihnen anvertraute Amt wieder annehmen.

 

24. Artikel

Die Prediger sollen nicht immer hin und her reisen, dürfen auch nicht aus eigener Macht wo ihnen beliebt sich eindrängen.

 

25. Artikel

Ein Prediger darf in einer fremden Gemeinde nicht predigen, es habe denn der Prediger des Ortes oder in dessen Abwesenheit das Consistorium darein gewilligt. Wäre aber die Gemeinde durch Verfolgung oder andere Unruhen zerstreut, so soll der fremde Prediger sich bemühen die Ältesten und Diakone zu versammeln; ist es ihm nicht möglich, so mag er dennoch predigen, damit die Gemeinde wieder zusammengebracht werde.

 

26. Artikel

Obschon ein Prediger, der sich selbst eingedrängt, bei den Zuhörern beliebt wäre, sollen ihn dennoch die benachbarten Prediger oder andere nicht anerkennen, sondern dessen Sache dem Colloquio oder der Provinzialsynode anheim stellen.

 

27. Artikel

Die Prediger sollen nicht in andere Gemeinden verschickt werden, sie haben denn Vollmacht- oder Beglaubigungsschreiben oder andere genugsame Zeugnisse von den Orten, aus welchen man sie verschickt: Und sollen diese Zeugnisse dem Consistorio des Ortes, dahin sie sind geschickt worden, eingeliefert und allda fleißig verwahret werden.

 

28. Artikel

Ein Prediger, der da vorgibt, er sei verfolgt oder von seiner Gemeinde verlassen worden, darf in einer andern Gemeinde nicht angenommen werden, er habe denn vor dem Colloquio oder der Provinzialsynode erwiesen, wie er sich verhalten; da dann das Colloquium oder die Synode über ihn nach Gutbefinden verordnen kann.

 

29. Artikel

Wenn ein Prediger nach erhaltenem gebührlichen Abschiede und Entlassung von seinem Dienste sich ohne Gemeinde befindet, soll das Colloquium oder die Synode derselben Provinz ihn innerhalb eines Monats versorgen. Geschieht es nicht, so steht ihm alsdann frei, sich um einen Dienst außerhalb der Provinz zu bewerben, wo er mit Gottes Hilfe der Gemeindeordnung gemäß dazu gelangen kann.

 

30. Artikel

Die Provinzialsynoden haben Macht, die Prediger um gewisser Ursachen willen, nach Verhörung ihrer Gemeinden, und genauer Erwägung ihrer Gründe, von einer Gemeinde in die andere zu versetzen. Entsteht aber darüber eine Uneinigkeit, soll es an die Nationalsynode gewiesen, und indessen alles in dem alten Stande gelassen werden.

 

31. Artikel

Wenn ein Prediger verfolgt würde, oder sonst sein Amt in der Gemeinde, zu welcher er verordnet ist, nicht verrichten könnte, so mag er von derselben Gemeinde anderswo hingeschickt, oder auf eine Zeitlang mit guter Bewilligung der Gemeinden gegen einen andern vertauscht werden. Will er aber der beiden Gemeinden Beschlüssen nicht gehorchen, so kann er seine Ursachen dem Consistorio anzeigen, welches urteilen soll ob sie gültig sind. Wenn sie nun nicht genügend erfunden werden, und dennoch der Prediger die angetragene Verrichtung nicht annehmen will, so soll der Streit angebracht werden auf der nächsten Provinzialsynode, oder auch auf dem Colloquio, wofern die beiden Gemeinden in ein und dasselbe Colloquium gehören.

 

32. Artikel

Die Prediger können mit ihrer Bewilligung von dem Consistorio geliehen werden, nachdem es die Auferbauung der Gemeinden erfordern wird. Wenn einer aber für länger als sechs Monate ausgeliehen werden soll, müssen zwei oder drei andere Prediger oder auch das Colloquium zu Rate gezogen werden.

 

33. Artikel

Die geliehenen Prediger fallen nach verflossenem Termin ihrer Verleihung wiederum in die Gewalt der Gemeinden, von welchen sie gekommen sind.

 

34. Artikel

Wenn innerhalb eines Jahres nach verflossenem Termin die erste Gemeinde ihren ausgeliehenen Prediger nicht wieder zu sich fordert, so bleibt er der andern Gemeinde zu eigen, wenn er anders damit zufrieden ist. Ist er aber nicht damit zufrieden, so soll er sich dem Schlusse des Colloquii oder der Synode, in deren Bezirk die Gemeinde, welcher er geliehen worden, liegt, unterwerfen. Dieses soll auch bei den Predigern stattfinden, welche wegen Verfolgung in andere Gemeinden sich begeben, und von den ihrigen innerhalb eines Jahres nach geendigter Verfolgung nicht wieder gefordert worden sind. Dasselbe Jahr soll man anfangen zu rechnen von der Zeit an, da besagte Prediger ihre bemeldete erste Gemeinde daran werden erinnert haben.

 

35. Artikel

Wenn sich ein Prediger ohne Gemeinde befindet, weil er in seiner Provinz keine Stelle hat haben können: Und wird darauf einer Gemeinde außerhalb der Provinz von dem Colloquio bis auf Haltung der Provinzialsynode geliehen: Alsdann, im Fall diese Synode ihn mit keiner Pfarre versieht, soll er der Gemeinde, welcher er ist geliehen worden, eigen sein, sofern beides er und die bemeldete Gemeinde damit zufrieden ist.

 

36. Artikel

Damit die Gemeinden gegen ihre Prediger die Pflicht, dazu sie das Wort Gottes verbindet, in Acht nehmen, und diese keine Ursache haben schwierig und verdrießlich zu werden, oder gar die Gemeinden zu verlassen, sollen die Gemeinden erinnert sein, ihren Predigern den benötigten Unterhalt zu verschaffen.

 

37. Artikel

Weil man auch befunden, daß an etlichen Orten den Predigern großer Undank bewiesen, soll diesem vorzukommen ihnen ein Quartal der versprochenen jährlichen Besoldung allemal voraus bezahlt werden.

 

38. Artikel

Und damit bei dessen Versäumnis die Gemeinden nicht in Gefahr kommen zerstreut zu werden, sollen inskünftige die in den Colloquiis erwählten Moderatoren bei den Ältesten einer jeden Gemeinde sich erkundigen, welchergestalt ihre Prediger unterhalten werden, und ob sie Fleiß anwenden denselben ihre Gebühr zu verschaffen, damit das Colloquium durch seine Autorität die Fehler verbessern möge.

 

39. Artikel

Wenn einem Prediger sein nötiger Unterhalt versagt wird und derselbe sich deswegen beklagt und seine Not vorgestellt, mag er nach drei Monaten mit Bewilligung des Colloquii oder der Provinzialsynode eine andere Gemeinde annehmen. Wenn auch die Not all zu groß wäre, können die Colloquia und die Synode den Termin verkürzen. So darf auch in besagter Not, wenn die drei Monate ungeachtet der ,Klage des Predigers ohne Hülfe verflossen sind, derselbe allein zwei benachbarte Prediger in sein Consistorium berufen, sich von seiner Gemeinde frei zu machen, und hat nicht nötig auf die Colloquia oder Synoden zu warten, ausgenommen wann dieser Versammlungen eine in demselben Monat sollte gehalten werden, zu welcher er sich alsdann verfügen kann.

 

40. Artikel

Wenn von dem Undank einer Gemeinde Klage vorkommt, sollen alle Umstände reiflich erwogen, und sonderlich einerseits der Gemeinden geringes Vermögen, und andererseits des klagenden Predigers Mittel in Betrachtung gezogen werden, zu beschließen, was die Ehre Gottes, Erbauung der Gemeinden und die Würde des Predigeramts erfordert.

 

41. Artikel

Eine Gemeinde, welche undankbar befunden worden, soll nicht eher mit einem anderen Prediger versehen werden, bis sie dem Vorigen alles gebührende Vermögen völlig geleistet.

 

42. Artikel

Die Prediger, welche eigene Mittel haben, mögen dennoch von ihren Gemeinden eine Besoldung nehmen: Es ist auch nützlich daß sie es tun, allen bösen Konsequenzen vorzubeugen, und andern Predigern wie auch den Gemeinden keinen Nachteil zu verursachen. Dabei aber sie ermahnt werden, sich nach der Gemeinden Vermögen und der christlichen Liebe zu richten.

 

43. Artikel

Damit die Prediger nicht des Geizes beschuldigt oder durch irdische Sorgen an ihrem Amt verhindert werden, soll denselben nicht erlaubt sein einige zur Pfarre gehörige Güter zu besitzen, sondern wenn ihre Besoldungen oder ein Teil derselben auf liegende Güter, Zinsen oder andere Einkünfte angewiesen, sollen die Diakone oder andere dazu verordnete Leute dieselben verwalten, von welchen die Prediger ihre Bezahlung empfangen können.

 

44. Artikel

Wenn ein Prediger stirbt soll diejenige Gemeinde, welcher er gedient hat, seine Witwe und Kinder versorgen, und so sie es nicht tun könnte, soll die Provinz ihr darin zu Hilfe kommen.

 

45. Artikel

Die Prediger sollen den Zensuren unterworfen sein.

 

46. Artikel

Es ist zwar eigentlich der Prediger Amt, sich und ihre Zuhörer Grosse und Kleine dahin zu halten, daß sie dem Worte Gottes und der Gemeindeordnung gemäß leben; dennoch gebührt es auch der Obrigkeit, über alle Stände und über die Prediger selber Aufsicht zu haben, ob sie in ihrem Berufe ohne Tadel wandeln. Derhalben, wenn sie verfehlen, kann die Obrigkeit sie ihres Amts in den Consistorien, Colloquien und Synoden vermöge der Gemeindeordnung erinnern lassen. Wenn es aber solche Fehler wären, welche nach den weltlichen Rechten strafbar sind, hat die Obrigkeit selber darüber zu richten.

 

47. Artikel

Die Prediger, welche eine verkehrte Lehre treiben, und nach genugsamer Erinnerung davon nicht abstehen; desgleichen die, welche den heiligen, aus Gottes Wort genommenen Vermahnungen, so das Consistorium an sie würde ergehen lassen, nicht wollen gehorchen; und dann diejenigen, welche ein ärgerliches Leben führen, und von welchen erwiesen, daß sie Ketzerei, Trennung oder Rebellion wider die Gemeindeordnung angerichtet, offenbare und vor dem weltlichen Gericht strafbare Gotteslästerung, Simonie getrieben, mit Geschenken bestochen oder sich bestechen lassen, durch schlimme Praktiken einen andern Platz wollen einnehmen, ihre Herde ohne rechtmäßigen Abschied oder genugsame Ursachen verlassen, Verfälschung, Meineid, Hurerei, Diebstahl, Sauferei, nach den weltlichen Gesetzen strafbare Schlägerei, Wucherei, verbotenes und ärgerliches Spielen, Tanzen und dergleichen Üppigkeit, schändliche Laster, und insgemein etwas, darum ein anderer in den Kirchenbann gefallen wäre, begangen: Endlich die so zu ihrem Amt ganz und gar untüchtig sind: diese alle sollen entsetzt werden.

 

48. Artikel

Dagegen sollen nicht abgesetzt werden die, so wegen Krankheit, Alter und anderen dergleichen Ungemachs ihr Amt nicht mehr verwalten können, sondern sie sollen in ihrer Würde bleiben, und, damit sie ihren Unterhalt haben, ihren Gemeinden empfohlen werden, welche indessen mit einem andern, der jener Stelle vertritt, versehen sein sollen.

 

49. Artikel

Wenn ein Prediger ärgerliche Laster, welche von der Obrigkeit gestraft werden, als Mordtat, das Laster der Majestätsbeleidigung und andere, so zu großem Ärgernis und Schande der Gemeinden gereichen, vor seiner Erwählung, oder auch nur vor seiner Bekehrung begangen hätte, soll er um derselbigen willen entsetzt werden, im Falle sonst mehr Ärgernisse als Erbauung der Gemeinden erwachsen würde, so man ihn bei dem Predigtamt ließe, welches die Synoden entscheiden sollen.

 

50. Artikel

Wenn ein Prediger eines schändlichen und offenbaren Lasters überwiesen ist, soll ihn das Consistorium mit Zuziehung des Colloquii oder zum wenigsten zweier oder dreier unparteiischer Prediger ungesäumt absetzen. Beschwert sich aber der Angeklagte, daß falsches Zeugnis und Verleumdung wider ihn gebraucht worden, so muß seine Sache auf der Provinzialsynode angebracht werden. Wenn er ketzerische Lehre gepredigt hat, soll er alsbald vor dem Consistorio mit Beistand des Colloquii oder etlicher Prediger als obsteht suspendiert werden, so lange bis daß die Provinzialsynode darinnen ein Urteil spricht. Die Suspensionen, sie mögen betreffen was sie wollen, sollen insgesamt ungeachtet aller Appellationen gültig sein, und in Kräften verbleiben bis zu einem endlichen Schlusse.

 

51. Artikel

Die Ursachen der Entsetzung eines Predigers sollen dem Volke nicht kund getan werden, wenn es die Not nicht erfordert; welches diejenigen, so das Urteil gesprochen am besten wissen können.

 

52. Artikel

Die Provinzialsynoden sollen der Nationalsynode die Abgesetzten anzeigen, damit sie an anderen Orten nicht aufgenommen werden.

 

53. Artikel

Die Prediger, so entsetzt werden um solcher Laster willen, welche eine Leibesstrafe verdient oder ihrem Amt einen Schandflecken anhängen, können nicht wieder in ihr Amt eingesetzt werden, wie groß auch ihre Buße sein mag. Sind sie aber um anderer geringer Fehler willen abgesetzt worden, so mögen sie nach vorhergehender Reue, von der Nationalsynode wieder eingesetzt werden, jedoch mit dem notwendigen Bedinge, daß sie in einer anderen Gemeinde dienen.

 

54. Artikel

Die Landläufer, das sind diejenigen, welche sich ohne Beruf in das Predigtamt eindrängen, sollen zurückgehalten werden; und wenn eine Provinzialsynode ihnen das Predigen verbietet soll es eben so kräftig sein, als wenn es von der Nationalsynode verordnet wäre.

 

55. Artikel

Diejenigen so für Landläufer, Abtrünnige, Ketzer oder Meutmacher erklärt sind, sollen allen Gemeinden angezeigt werden, damit dieselben sich vor ihnen hüten. Es sollen auch die Provinzialsynoden ihre Namen aufzeichnen, und an die Nationalsynode überbringen lassen.

 

56. Artikel

Wenn einer auf Befehl einer Nationalsynode in das Register der Landläufer gesetzt worden, so kann er nicht wieder ausgetan werden, als durch eine andere Nationalsynode.

 

57. Artikel

Diejenigen, welche sich ins Predigtamt eindringen in solchen Orten und Provinzen, da der reine Gottesdienst bereits ist eingeführt worden, sollen zur Genüge ermahnt werden davon abzustehen, und so sie fortfahren, sollen sie samt ihren Anhängern, wenn diese auf bemeldete Ermahnung auch nicht von ihnen ablassen, für Meutmacher erklärt werden.

 

 

 

2. Kapitel:  Von den Schulen

 

1. Artikel

Die Gemeinden sollen allen Fleiß anwenden, Schulen aufzurichten und Anstalt machen, daß die Jugend unterrichtet werde.

 

2. Artikel

Die Rektoren und Schulmeister sollen das Glaubensbekenntnis und die Gemeindeordnung unterschreiben, und von den Städten und Gemeinden ohne die Bewilligung ihres Consistorii nicht angenommen werden.

 

3. Artikel

Die Doktoren und Professoren der Theologie sollen durch die Synode derjenigen Provinz, in welcher die Akademie liegt, erwählt werden, und Probelektionen über etliche nach der hebräischen und griechischen Grundsprache aus dem Alten und Neuen Testament ihnen vorgeschriebene Texte halten, auch einen oder mehr Tage, nachdem für gut befunden wird, öffentlich disputieren. Wenn man sie nun für tüchtig erachtet, sie aber zu Predigern nicht ordiniert sind, soll man ihnen die Hand der Brüderschaft darreichen, nachdem sie vorher versprochen, ihres Amtes fleißig und getreulich zu warten, und die heilige Schrift in aller Reinheit auszulegen nach der Ähnlichkeit des Glaubens und unserer Konfession, welche sie unterschreiben müssen.

 

4. Artikel

Damit die Gemeinden eine genugsame Anzahl Prediger haben, und jederzeit mit Leuten versehen werden mögen, welche ihnen vorzustehen und das Wort Gottes zu verkündigen tüchtig sind, sollen die Gemeinden erinnert sein, diejenigen Schüler, welche in den freien Künsten schon unterwiesen sind und zu guten Hoffnungen berechtigen, zu erwählen und auf Universitäten zu unterhalten, wo sie zum heiligen Predigtamt bereitet und geübt werden können; da dann der armen Prediger tüchtige Söhne anderen vorzuziehen, wie die Colloquia davon urteilen werden. Es sollen auch die Könige, Fürsten und Herren gebeten und vermahnt werden, diese Sorge auf sich zu nehmen, und einen Teil ihrer Einkünfte dazu anzuwenden, welches auch den reichen Gemeinden obliegt. Die Colloquia und Provinzialsynoden sollen deswegen Erinnerung tun und anhalten, wo sie es für nützlich erachten, und durch alle bequeme Mittel ein so notwendiges Werk zu befördern suchen. Wenn es aber die einzelnen Gemeinden zu tun nicht vermöchten, sollen die Benachbarten zusammenstehen, und zum wenigsten für jedes Colloquium einen Schüler unterhalten, auch eher den fünften Pfennig von den Almosen, so es füglich geschehen kann, dazu anwenden, als dieses unterlassen.

 

5. Artikel

In einer jeden Gemeinde sollen die Schüler in dem Predigen des Wortes Gottes geübt werden, wie es sich mit dem Orte und den Personen am besten schicken will, dabei dann die Pastoren gegenwärtig sein müssen, sowohl zu präsidieren, als auch die Studiosen besser anzuweisen. Neben diesen Artikeln haben die Nationalsynoden und sonderlich die so 1620 zu Alez gehalten worden, betreffend die Bestellung der Schulen und Akademien viele sehr schöne Verordnungen gemacht, welche wegen ihrer großen Weitläufigkeit hier ausgelassen werden.

 

 

 

3. Kapitel:  Von den Ältesten und Diakonen

 

1. Artikel

An den Orten, da die Gemeindeordnung noch nicht eingeführt ist, soll die Wahl der Ältesten und Diakone von den Predigern und der gesamten Gemeinde vollzogen werden. Wo aber die Gemeindeordnung schon statt hat da soll das Consistorium mit seinen Predigern nach einem eigenen, deswegen gehaltenen Gebete die tüchtigsten dazu erwählen. Derselben Ernennung soll in dem Consistorio geschehen mit lauter Stimme, und eben daselbst den Erwählten ihre Amtspflichten vorgelesen werden, damit sie wissen, wozu man sie gebrauchen will. Wenn sie ihre Einwilligung dazu geben, soll man die Namen auf zwei oder drei Sonntage dem Volke vorlesen, damit dessen Einwilligung auch dazu komme: und so den dritten Sonntag kein Hindernis gefunden wird, sollen die Gewählten öffentlich unter dem allgemeinen Gebete, während sie vor dem Predigtstuhl stehen, angenommen und hiermit zu ihrem Amt bestätigt werden; müssen auch das Glaubensbekenntnis und die Gemeindeordnung unterschreiben. So aber widersprochen wird, soll das Consistorium darüber urteilen, und wenn man sich da nicht vergleichen kann, die ganze Sache dem Colloquio oder der Provinzialsynode heimgestellt sein.

 

2. Artikel

Inskünftige sollen diejenigen, welche einer falschen Religion zugetane Frauen haben, so man es nur ändern kann und mag, zu Ältesten und Diakonen nicht erwählt werden, wie der Apostel erinnert. Damit aber doch die Gemeinde nicht beraubt werde der guten Hilfe vieler frommen Leute, so wegen der vorigen Zeit der Unwissenheit Frauen von einem andern Glauben haben, soll man solche für diesmal allein um der bemeldeten Ursache willen dulden, wofern erscheint, daß sie ihre Frauen fleißig unterrichten und zur Gemeinschaft der Gemeinden anhalten.

 

3. Artikel

Der Ältesten Amt ist, daß sie neben den Predigern über die Gemeinde Aufsicht führen, das Volk versammeln lassen, einen jeden zu den heiligen Versammlungen anhalten, die Ärgernisse und Fehler angeben, samt den Predigern darüber richten und urteilen, und insgemein mit denselben für alle dergleichen Dinge, welche die Gemeindeordnung, Unterhalt und Regiment angehen, sorgen. Deswegen sollen in einer jeden Gemeinde ihre Pflichten schriftlich verzeichnet sein, nachdem Zeit und Ort erfordert.

 

4. Artikel

Der Diakone Amt ist, die zum Unterhalt der Armen wie auch der Gefangenen und Kranken gewidmeten Gelder einzusammeln, und nach der Verordnung des Consistorii auszuteilen, sie zu besuchen und zu versorgen.

 

5. Artikel

Der gedachten Diakone Amt besteht nicht darin, daß sie sollen das Wort Gottes predigen und die Sakramente austeilen; jedoch weil es die Not für diesmal erfordert, mag das Consistorium etliche Ältesten und Diakonen erwählen, welche von Haus zu Haus katechesieren dürfen. Es ist auch den Ältesten erlaubt, in Abwesenheit der Prediger auf die gewöhnliche Zeit das öffentliche Gebet zu tun, wenn sie von dem Consistorio dazu ernannt sind, dabei sie aber die allgemeine Formel gebrauchen, und keine anderen als die Kanonischen Bücher des Alten und Neuen Testaments lesen müssen. Was aber anbelangt eine in etlichen Provinzen übliche Gewohnheit, die Diakone zum öffentlichen Katechesieren zu gebrauchen, sind in reifer Erwägung des daraus entsprungenen oder noch entspringenden Unfugs, die Gemeinden ermahnt, dieselbe an den Orten, da sie noch nicht eingerissen, zu vermeiden, an den andern aber abzuschaffen, und wo bemeldete Diakonen zum Predigtamt tüchtig erfunden worden, dieselben förderlichst dazu ordinieren zu lassen.

 

6. Artikel

Die Ältesten und Diakone dürfen wohl den Predigten, so neben dem gewöhnlichen Gottesdienst von den Predigern oder Schülern gehalten werden, wie auch den darüber ergehenden Zensuren beiwohnen und ihre Meinung dabei sagen. Doch soll das Urteil über die Lehre vornehmlich den Predigern, wie auch den rechtmäßig berufenen Doktoren der Theologie vorbehalten sein.

 

7. Artikel

Obschon die Ältesten und Diakone, wie sie heutiges Tages unter uns gebraucht werden, nicht notwendig ihr ganzes Leben lang in dem Amt verharren müssen: dennoch weil Änderungen zu Schaden gereichen können, soll man sie vermahnen, dabei zu bleiben wo es möglich ist, und ihnen ohne Erlaubnis der Gemeinde sich dessen zu begeben nicht gestatten.

 

8. Artikel

Die Diakone, desgleichen die Ältesten, können kein Vorrecht oder Herrschaft über einander beanspruchen, weder in ihrer Ernennung vor dem Volk, noch in ihrem Sitzen und Votieren, noch in anderen zu ihrem Amt gehörigen Dingen.

 

9. Artikel

Die Ältesten und Diakonen können von ihren Ämtern auch abgesetzt werden, doch müssen die Ursachen der Absetzung so schwer und wichtig sein, als diejenigen, um deren willen sonst die Prediger ihres Amts entsetzt werden. Wenn sie von ihrem Consistorio verurteilt sind und appellieren, sollen sie doch von ihrem Amt suspendiert bleiben, bis das Colloquium oder die Provinzialsynode deswegen Verordnung getan.

 

10. Artikel

Die abgesetzten Ältesten und Diakone könne nicht anders wieder eingesetzt werden, als auf die Weise, wie es den entsetzten Predigern vergönnt ist.

 

 

 

4. Kapitel:  Von der Verwaltung der Armengelder

 

1. Artikel

Die Armengelder sollen allein von den Diakonen, jedoch nach der Verordnung ihres Consistorii verwaltet werden.

 

2. Artikel

Bei der gewöhnlichen Austeilung, vornehmlich aber bei Abstattung der Rechnungen, muß von den Predigern einer oder zwei zugegen sein, wo es möglich ist.

 

3. Artikel

Wenn die Rechnungen abgelegt werden, soll man es der Gemeinde zu wissen tun, damit ein jeder, der Lust hat, sich dabei könne einfinden, welches dienlich ist sowohl zur Verantwortung derjenigen, die das Geld in Händen haben, als auch einem jeden die Not der Gemeinden und der Armen bekannt zu machen, und ihn zu einer desto willigeren und reicheren Beisteuer zu vermögen.

 

4. Artikel

Damit den Unordnungen, welche alle Tage wegen Armutszeugnisse sich ereignen, abgeholfen werde, soll eine jede Gemeinde Fleiß anwenden, ihre Armen zu ernähren. Wenn aber einer um seiner Geschäfte willen notwendig reisen müßte, sollen die Prediger in ihren Consistorien fleißig erwägen, ob seine Ursachen gültig, und in diesem Fall ihm Briefe an die auf dem geraden Wege am nächsten gelegene Gemeinde mitgeben, darin sein Name, Alter, Statur, Farbe, der Ort, da er hinzieht, die Ursachen seiner Reise und wie viel ihm gespendet worden bezeichnet und sonderlich das Datum des Jahres und Tages nicht vergessen sein muß. Diese Briefe sollen von den Gemeinden, an welche sie gerichtet sind, zurückbehalten, und den Armen andere an die nächste Gemeinde mitgegeben, die vorher erteilten Zeugnisse aber alle zerrissen werden.

 

 

 

5. Kapitel:  Von den Consistorien (Presbyterien)

 

1. Artikel

In einer jeden Gemeinde soll ein aus ihren Vorstehern, das ist Predigern und Ältesten bestehendes Consistorium sein, in welchem die Prediger, wie auch in allen anderen geistlichen Versammlungen, den Vorsitz haben sollen.

 

2. Artikel

Betreffend die Diakone, angesehen dieselben wegen dieser bedrängten Zeiten bisher nützlich zu Vorstehern der Gemeinden gebraucht worden, und hiermit zugleich der Ältesten Amt verwaltet haben, so mögen diejenigen, welche bei dem Diakonat verbleiben oder in das künftige, auf dieselbe Weise dazu erwählt werden, samt den Predigern und Ältesten der Gemeinde vorstehen, und demnach ordentlich in dem Consistorio, wie auch in den Colloquien und Synoden, wenn sie von dem Consistorio dahin abgeordnet werden, eine Stelle haben.

 

3. Artikel

Wo der öffentliche Gottesdienst nicht geübt wird, sollen die Glaubensgenossen von den Colloquien ermahnt werden, dennoch Ältesten und Diakonen zu halten, und der Gemeindeordnung nachzuleben: So sollen auch bemeldete Colloquia erkennen, zu welcher Gemeinde dieselben sich, zu ihrer eigenen Bequemlichkeit und zu des Predigtamts Unterhalt fügen mögen, davon sie sich ohne Vorwissen der besagten Colloquien nicht wiederum absondern sollen.

 

4. Artikel

In einer jeden Gemeinde soll nicht mehr als ein Consistorium, und keinen anderen Rat in Gemeindesachen daneben aufzurichten erlaubt sein; wo auch in einer Gemeinde ein von dem Consistorio abgesonderter Gemeinde-Rat sich befinden würde, soll derselbe unverzüglich abgeschafft werden. Es mag aber das Consistorium wohl bisweilen, so es die Sachen erfordern, solche von der Gemeinde, welche es tüchtig befinden wird, hinzunehmen; jedoch soll von Gemeindesachen an keinem andern Orte gehandelt werden, als da sich das Consistorium gewöhnlich versammelt.

 

5. Artikel

Es können wohl Vater und Sohn, oder zwei Brüder zugleich in ein Consistorium aufgenommen werden, wenn kein anderes Hindernis dabei obwaltet, worüber die Colloquia und Provinzialsynoden urteilen sollen.

 

6. Artikel

Es dürfen die Consistorien Studiosen der Theologie, obschon dieselben kein Amt in den Gemeinden haben, in ihre Versammlung kommen lassen, doch nicht ohne wichtige Ursachen und Vorbedacht, auch genugsame Erkenntnis ihrer Bescheidenheit. Dergleichen Studiosi aber können keine Stimme in den vorfallenden Geschäften haben, sondern allein zuhören, damit sie desto tüchtiger werden den Gemeinden so ihnen Gott anvertrauen wird vorzustehen. Jedoch mögen die Prediger dieselben wohl um ihre Meinung fragen, ihre Urteilsfähigkeit zu erkunden: Dabei aber große Vorsicht gebraucht, und von ihnen versprochen werden muß, alles geheim zu halten.

 

7. Artikel

Eine Person, die ein obrigkeitliches Amt verwaltet, darf auch wohl Ältester in einem Consistorio sein, wenn es den Gemeinden nicht nachteilig ist, oder die beiden Ämter einander nicht ausschließen.

 

8. Artikel

Die Gemeinden sollen nach der Gemeindeordnung, wie dieselbe von den Nationalsynoden eingerichtet ist, regiert werden, und darf keine besondere Gemeinde oder Provinz eine andere Ordnung machen als solche, welche mit den Generalartikeln der Gemeindeordnung im Grunde übereinkommen: Darum soll auch die Gemeindeordnung in dem Consistorio zum wenigsten, so oft man das heilige Abendmahl hält, vorgelesen, und ein jeder von den Ältesten und Diakonen, vermahnt werden, eine Abschrift davon zu halten, damit er sich zu Hause bei guter Zeit und Weile darin umsehen kann.

 

9. Artikel

Es gebührt der Versammlung der Prediger und Ältesten, über alle Ärgernisse zu richten, also daß ein ganzes Consistorium oder mehr als die Hälfte desselben nicht darf abgelehnt werden. In dem übrigen aber sollen einzelne Ablehnungen wider ein und anderes Glied des Consistorii, es sei gleich Prediger oder Ältester, wenn das Consistorium solche für billig erkennt, angenommen und darauf ungeachtet aller Proteste wider die Berechtigung oder Verwerfung dieser Ablehnungen fortgefahren werden.

 

10. Artikel

Dieweil in der vollen Gemeinde vor Männern und Frauen, eine allgemeine Untersuchung und Bestrafung der Fehler, wie an etlichen Orten zu geschehen pflegt, dem Worte Gottes zuwider läuft, werden die Gemeinden vermahnt, sich davon zu enthalten, und die nötigen Zensuren nur schlechterdings nach der Gemeindeordnung einzurichten.

 

11. Artikel

Die Ältesten sollen erinnert sein, die Fehler nicht ohne große Ursache bei dem Consistorio anzugeben, wie denn auch das Consistorium niemand ohne genugsame Ursache vor sich fordern soll.

 

12. Artikel

In der Übung der Gemeindezucht soll man sich so viel als möglich der Formalitäten und Redeweisen, welche bei weltlichen Gerichten gebräuchlich sind, enthalten.

 

13. Artikel

Die Glaubensgenossen mögen von den Consistorien ermahnt, ja auch bei dem Namen Gottes beschworen werden, die Wahrheit zu sagen, dadurch der Macht der Obrigkeit nichts benommen wird; desgleichen sollen die Formalitäten so bei Eidschwüren vor der Obrigkeit üblich sind, hier nicht gebraucht werden.

 

14. Artikel

Bei entstehenden Streitigkeiten sollen die Parteien wohl von den Consistorien ermahnt werden, sich durch allerlei gütliche Mittel zu vergleichen, aber die Consistorien sollen keine Schiedsleute benennen noch sich selbst dafür ausgeben: und wo einige Glieder desselben zu Schiedsleuten berufen worden sind, sollen sie es allein für sich selbst und nur in ihrem eigenen Namen sein.

 

15. Artikel

Wenn über die Vermahnungen, so das Consistorium an die Strafbaren soll ergehen lassen, eine größere Strafe oder Zensur erfordert würde, soll dieselbe entweder in einer zeitlichen Ausschließung von dem heiligen Abendmahl, oder in einem Bann und Absonderung von den Gemeinden bestehen; worin aber die Consistorien behutsam verfahren und eines von dem andern wohl unterscheiden, auch die vorgebrachten Fehler und Ärgernisse mit allen ihren Umständen reiflich erwägen müssen, damit sie der rechten Gebühr nach bestraft werden und man sich keiner andern als einer billigmäßigen Zensur bediene.

 

16. Artikel

Der Gebrauch des heiligen Abendmahls wird den Sündern untersagt, sie zu einer desto größeren Demut und tieferen Erkenntnis ihrer Fehler zu bringen und selbige in ihnen zu erwecken. Aber weder dieses Verbot, noch desselben Ursache, noch auch die Widerannahme des Sünders soll der Gemeinde kundgetan werden, es wären denn Ketzer, Gottesverächter, dem Consistorio Widerspenstige, und Verräter der Gemeinde, oder auch solche, die eine Leibesstrafe verdienen und der ganzen Gemeinde großes Ärgernis geben; desgleichen solche, die sich wider alle Vermahnungen in dem Papsttum verheiraten, wie auch Eltern, Vormünder und andere, die an Eltern Statt sind, und ihre Kinder und Mündel daselbst verehelichen; nicht weniger die so sie dahin zur Taufe tragen, oder für andere Kinder dazu Gevatter stehen; weil nötig ist, daß dergleichen Leute, obschon sie Reue zu bezeugen anfingen, dennoch schleunig und öffentlich vor der Gemeinde von dem Sakrament ausgeschlossen werden, sowohl ihre Demut und Reue zu vermehren; als auch die Gemeinde von allen bösen Nachreden und Tadel zu befreien, und durch ihre Exempel andere von solchen Sünden abzuschrecken.

 

17. Artikel

Wenn die Sünder nach dieser Ausschließung sich nicht bessern, sondern halsstarrig und unbußfertig verbleiben, soll nach langem Warten und vielmaligen Erinnerungen der Prediger auf drei unterschiedlichen Sonntage öffentlich die Gemeinde vermahnen Gott für sie zu bitten, auch falls es nötig, sie zu ihrer größeren Beschämung mit Namen nennen, und also alle Mittel versuchen, dadurch sie möchten zur Buße gebracht, und der Kirchenbann unterlassen werden, welcher nicht anders als wenn es auf das äußerste gekommen und mit Bezeugung, daß man es ungern tue, zu gebrauchen ist. Wenn aber auf dieses alles keine Buße erfolgte, und ihre Halsstarrigkeit und Verhärtung sich nicht erweichen ließe, soll der Prediger auf den vierten Sonntag öffentlich bemeldeten ärgerlichen und verhärteten Sündern, so er mit Namen nennt, ankündigen, daß man sie nicht mehr für Glieder der Gemeinden erkennt, sondern in dem Namen und aus der Macht unseres Herrn Jesu Christi und seiner Gemeinde davon absondert, welches mit nachfolgenden Worten geschehen soll. Form des Kirchenbannes Geliebte Brüder! Es ist nunmehr das vierte Mal, daß wir euch anzeigen, welchergestalt N. N. wegen vieler Fehler und der Gemeinde Gottes gegebenen Ärgernisse, auch darauf folgender Unbußfertigkeit und Verachtung aller aus dem Worte Gottes ,an ihn ergangenen Vermahnungen, von dem Heiligen Abendmahl unsers Herrn sei ausgeschlossen worden; welche Ausschließung mit ihren Ursachen wir euch zu dem Ende kundgetan, auf daß ihr samt uns Gott anrufet, er möchte des Sünders hartes Herz erweichen und ihn durch eine rechtschaffene Buße von dem Wege des Verderbens abführen. Ungeachtet wir ihn aber so lange Zeit ertragen, gebeten, ermahnet und beschworen, sich zu Gott zu bekehren, und alle Mittel ihn zur Buße zu bringen versucht so verharret er dennoch unbeweglich in seiner Halsstarrigkeit und Unbußfertigkeit, lehnt sich auf wider Gott, tritt dessen heiliges Wort und die von ihm eingesetzte Ordnung seiner Gemeinde unter die Füße, rühmt sich noch seiner Sünde und ist Ursache, daß die Gemeinde schon so lange Zeit betrübt, und der Name Gottes gelästert wird. Deshalb wir die Diener des Evangeliums unsers Herrn Jesu Christi, von Gott bewaffnet mit geistlichen Waffen, welche mächtig sind, zu zerstören die Festungen, die sich wider ihn erheben, und die wir von dem ewigen Sohn Gottes Gewalt empfangen, auf Erden zu binden und zu lösen, mit der Verheißung, daß, was wir auf Erden binden werden, auch im Himmel soll gebunden sein; damit das Haus Gottes gereinigt, die Gemeinde von allen Ärgernissen erledigt, und der Name Gottes durch die Verbannung des Gottlosen gepriesen werde; in dem Namen und aus der Macht unseres Herrn Jesu, mit Willen und Zustimmung der Prediger und Ältesten unseres Colloquii und des Consistorii dieser Gemeinde, haben abgesondert und sondern ab von der Gemeinde der Kirche bemeldeten N. N. und verbannen ihn aus der Gesellschaft der Gläubigen, auf daß er von euch als ein Heide und Zöllner, als ein Bann und Fluch gehalten werde. Meidet ihn wie eine ansteckende Seuche, erschrecket bei seinem Exempel, und erzittert unter der gewaltigen Hand Gottes, denn es ist schrecklich, in die Hände des lebendigen Gottes zu fallen. Dieses Urteil der Verbannung wird der Sohn Gottes gutheißen und bekräftigen so lange, bis daß der Sünder sich vor Gott schäme und demütige, durch seine Bekehrung Ihm die Ehre gebe, und also von den Banden des Satans, mit welchen er jetzt umgeben ist, befreit, seine Sünde mit herzlicher Reue beweine. Bittet Gott, geliebte Brüder, er wolle diesem armen Sünder Barmherzigkeit widerfahren lassen, ihn durch dieses schreckliche Gericht, so wir mit Schmerzen und herzlich großer Betrübnis in dem Namen des Sohnes Gottes wider ihn erklären, gedemütigt und seine verirrte Seele wiederum auf den Weg des Heils geleitet werde. Amen. Verflucht ist der das Werk des Herrn nachlässig tut. So jemand den Herrn Jesum Christum nicht lieb hat, der sei Anathema Maranatha. Amen. .

 

18. Artikel

Inskünftige sollen alle, von der Provinzialsynode bestätigte Bannurteile in Kraft verbleiben, wie auch alle von dem Consistorio ergangene und dem Volke nicht kund gemachte Schlüsse wegen Ausschließung von dem Heiligen Abendmahl, obschon der Ausgeschlossene an das Colloquium oder an die Provinzialsynode appelliert.

 

19. Artikel

Diejenigen, die mit Verlassung der wahren Religion sich zur Abgötterei begeben und in ihrem Abfall, ungeachtet daß man sie wieder zur Gemeinde zu leiten gesucht verharren, sollen als Apostaten öffentlich abgekündigt werden, wofern sie neuerdings abgefallen, auch das Consistorium nicht erachtet, daß diese ihre Benennung die Gemeinde in eine große und merkliche Gefahr setzen würde, in welchem Fall man ohne den Rat der Provinzialsynode nichts vornehmen soll. Die Abkündigung derjenigen, die vorlängst abgefallen sind, wird dem Gutdünken der Consistorien überlassen.

 

20. Artikel

Wegen öffentlicher, das ist solcher Fehler; die nicht allein wirklich begangen, sondern auch einem großen Teile des Volkes wohl bekannt sind, soll der Sünder auch öffentlich Buße tun, es sei denn, derselbe wäre von der Obrigkeit bereits abgestraft worden.

 

21. Artikel

Dieweil die Hurerei einen Schandfleck anhängt besonders den Weibspersonen, so wird den Consistorien anheim gestellt, auf welche Weise deswegen Buße getan werden soll.

 

22. Artikel

Die öffentliche Busse soll persönlich und nicht anders geleistet werden, und der Sünder selbst von seiner Reue Zeugnis geben.

 

23. Artikel

Ein Sünder, der von dem Consistorio von dem Heiligen Abendmahl ausgeschlossen worden ist doch also daß es der Gemeinde nicht angekündigt wurde, kann von dem Consistorio begehren, wieder aufgenommen zu werden, welches auch, nachdem er seine Reue bezeuget, daselbst ohne öffentliche Buße geschehen soll.

 

24. Artikel

Wenn aber die Ausschließung öffentlich verkündigt worden, und darauf der Sünder seine Reue dem Consistorio durch gute Früchte und genugsame Zeugnisse dargetan hat, soll er öffentlich vor der Gemeinde mit Bekenntnis seines Fehlers wieder versöhnt werden.

 

25. Artikel

Diejenigen, welche wegen Verhärtung und Halsstarrigkeit in Sünden, in den Bann getan worden sind, sollen nicht leichtsinnigerweise wieder in die Gemeinde aufgenommen, sondern nach einer langen und guten Probe ihrer Reue vom Consistorio angehört, und wenn sie mit Bekenntnis ihrer Fehler die Versöhnung mit der Gemeinde begehren, dem Volke, damit es Gott bitte und dafür danke, solches angezeigt, und sie darauf nach einiger Zeit der ganzen Gemeinde, ihre vorige Sünde und Widerspenstigkeit zu bekennen und zu beklagen, auch Gott und seine Gemeinde um Vergebung zu bitten, persönlich vorgestellt und also mit Freuden unter dem allgemeinen Dankgebete wieder aufgenommen und eingeführt werden.

 

26. Artikel

Diejenigen, die nach ihrem Abfall zur Abgötterei in eine andere Gemeinde kommen, als die, da sie zuvor gelebt haben, in welcher auch ihr Abfall nicht bekannt ist, mögen wegen desselben vor dem Consistorio allein Buße tun, doch mit dem Beding, daß, so sie wieder zur vorigen Gemeinde, die sie geärgert, kommen würden, sie alsdann daselbst öffentlich Buße tun sollen; wobei gleichwohl die Consistorien Macht haben anders zu verfahren, so sie es nützlich und erbaulich erachten. Ein gleiches soll bei allen andern Fehlern, die eine öffentliche Buße erfordern, in Acht genommen werden.

 

27. Artikel

Alle erkannten und gebüßten Fehler sollen aus dem Register des Consistorii ausgelöscht werden, ausgenommen diejenigen, welche wegen erfolgter Widerspenstigkeit mit der Ausschließung von dem Heiligen Abendmahl oder mit dem Kirchenbann bestraft werden.

 

28. Artikel

Die Consistorien sollen weder auf schriftliche noch auch sonst auf einige andere Weise vor der Obrigkeit Zeugnis ablegen, noch auch die Glieder desselben die Aussage der Bekenntnisse, welche ein bußfertiger Mensch, es sei gleich freiwillig und aus eigener Bewegung oder nach vorhergehender Ermahnung vor ihnen möchte getan haben, jemand offenbaren, ausgenommen das Laster der Majestätsbeleidigung.

 

29. Artikel

Man soll mit allen Gemeindestrafen, endlich auch mit dem Bann gegen diejenigen verfahren, welche sich zur Religion bekennen, und dennoch die Prediger und Ältesten oder ein ganzes Consistorium vor den weltlichen Richter rufen lassen, daselbst wider die Sünder, so ihnen ihre Fehler bekannt haben, Zeugnis zu geben.

 

30. Artikel

Damit das Predigtamt nicht gelästert, noch die Sünder an der Buße verhindert, und von dem freien Bekenntnis ihrer Fehler abgehalten werden, ist allen Predigern verboten, die Laster welche einer mit Verlangen nach Rat und Trost ihnen bekennen möchte, der Obrigkeit anzuzeigen, allein das Laster der Majestätsbeleidigung ausgenommen.

 

31. Artikel

Wenn einer oder mehrere vom Volk zur Trennung der Gemeinden gereichende Streitigkeiten über einen Artikel der Lehre oder der Gemeindeordnung, oder auch über die gewöhnliche Form des Katechismus, der Gemeindegebete, Haltung der heiligen Sakramente und Einsegnung der Ehen erwecken würde, und man durch außerordentliche Ermahnungen derselben nicht steuern könnte, soll das Consistorium des Ortes trachten alsbald alles in der Stille und mit Sanftmut nach dem Worte Gottes beizulegen und zu befriedigen, und so die Widersprechenden dabei sich nicht beruhigen wollen, das Colloquium bitten, sich auf bequeme Zeit und Ort zu versammeln; unter dem Beding, daß gemeldete Widersprechende ausdrücklich zusagen und dem Consistorio schriftliche Versicherung geben in Erwartung des gedachten Colloquii nichts von ihren Meinungen auf einige Weise auszustreuen, widrigenfalls sie als Schismatiker und Gemeindetrenner bestraft werden sollen. Jedoch können sie sich mit den Predigern und Ältesten besprechen, wofern sie etwa noch nicht unterrichtet sind. Wenn sie aber dieses Versprechen nicht geben wollten, soll man sie als Widerspenstige der Gemeindeordnung gemäß abstrafen. Das Colloquium soll auf die oben genannte Weise verfahren, die Widersprecher mit Geduld anhören und so sie durch die ihnen entgegengesetzten Gründe sich zufrieden stellen lassen, alles zu Register bringen; wo nicht, die Provinzialsynode auch außer der Ordnung, so es nötig ist, auf Zeit und Ort, als man es am Besten erachten wird, versammeln lassen, nachdem von dem Widersprechenden eine gleichmäßige Zusage wie zuvor geschehen, erfordert worden. Die Synode soll ferner vor allen Dingen mit Betrachtung sämtlicher Umstände der Materie, der Zeit, des Ortes und der Personen, wohl und fleißig bedenken, ob es nützlich sei die Unterredung mit dem genannten Friedenstörer vor dem Volke und bei offenen Türen zu halten, und einen jeden von den Umstehenden, der etwas dazu bemerken wollte,, anzuhören oder nicht also doch daß das Urteil einig und allein von der versammelten Synode auf die Weise, so in der Gemeindeordnung vorgeschrieben, gefällt werde. Wenn jene sich nun hierdurch noch nicht stillen lassen, sollen sie eben dasjenige als wie vorhin, versprechen, bis zur Haltung der nächsten Nationalsynode, welche auch wohl außer der Ordnung, so es die Not erfordert, mag berufen werden; allwo man sie mit aller geziemenden Freiheit anhören und nach dem Worte Gottes einen endlichen Schluß machen soll; und so sie demselben sich nicht in allen Punkten unterwerfen, noch ihre in dem Register verzeichneten Irrtümer ausdrücklich widerrufen wollen, sollen sie von der Gemeinde ausgeschlossen werden.

 

32. Artikel

Ein Prediger oder Ältester, welcher das Band der Gemeindeeinheit zerrissen, und einen Streit über einen Artikel des von ihm unterschriebenen Glaubensbekenntnisses und der Gemeindeordnung, oder über die Form des Katechismus, der Gemeindegebote, Haltung der heiligen Sakramente und Einsegnung der Ehen erwecken, auch dem Schlusse des Colloquii sich nicht unterwerfen wollte, soll sofort von seinem Amt suspendiert werden, bis daß die Provinzial- oder Nationalsynode deswegen weitere Verordnung getan.

 

33. Artikel

In einer jeden Gemeinde sollen alle merkwürdigen, die Religion angehenden Sachen aufgezeichnet, und in einem jeden Colloquio ein Prediger bestellt werden, dieselbe zu sammeln und auf die Provinzial- wie auch von dannen ferner auf die Nationalsynode zu bringen.

 

 

 

6. Kapitel:  Von der Einheit der Gemeinden

 

1. Artikel

Es soll keine Gemeinde über die andere, wie auch keine Provinz über. die andere, einiges Vorrecht oder Herrschaft sich zueignen.

 

2. Artikel

Es soll keine Gemeinde etwas wichtiges, so zu der übrigen Gemeinden Nutzen oder Schaden gereichen möchte, vornehmen ohne den Rat der Provinzialsynode, wann dieselbe versammelt werden kann; wo aber die Sache keinen Verzug leidet, soll sie zum wenigsten durch Schreiben den andern Gemeinden in der Provinz zu wissen getan und derselben Rat eingeholt werden.

 

3. Artikel

Die Gemeinden und alle Glieder derselben sollen ermahnet sein, daß sie ungeachtet aller Verfolgungen bei der heiligen Einigkeit der Gemeinden verharren, und sich keinen Sonderfrieden oder -freiheit zu verschaffen trachten: Wer dem zuwider handelt, soll so bestraft werden wie die Colloquia und Synoden es für gut erachten.

 

4. Artikel

Die Religionsdisputationen mit den Widersachern sollen so eingerichtet werden, daß die unsrigen niemals die Herausforderung tun; und so es in dem Gespräche zu disputieren gilt, soll von den unseren allein die Heilige Schrift zur Richtschnur gebraucht und die Bücher der Kirchenlehrer zur Bewährung und Beurteilung der Lehrpunkte nicht zugelassen werden. Die förmlichen Disputationen sollen sie nicht anders als durch beiderseits ausgelieferte und unterzeichnete Schriften vornehmen: Öffentlich soll sich niemand einlassen ohne den Willen seines Consistorii und etlicher anderer Prediger, welche zu dem Ende von den Colloquien und Provinzialsynoden sollen benannt werden. Keine allgemeine Disputation oder Unterredung soll anders als mit dem Rat aller in der Nationalsynode versammelten Gemeinden geschehen; und so ein Prediger diesem zuwider lebt, soll er für einen Apostaten und von der Gemeindeneinigkeit Abtrünnigen erklärt werden.

 

5. Artikel

Die Gemeinden sollen bedenken, daß die geistlichen Versammlungen der Colloquien, Provinzial- und Nationalsynoden die rechten Bande und Säulen der Einigkeit sind wider die Trennungen, Ketzereien und alle anderen Übel, und deswegen allen Fleiß und alle Mittel anwenden, genannte Gemeindeversammlungen fortzusetzen und zu unterhalten. Wenn also eine oder die andere Gemeinde oder einige Glieder derselben das ihrige zu den Unkosten, welche zu diesen Versammlungen erfordert werden, nicht beitragen wollte, soll man sie als Abtrünnige von unserer so notwendigen heiligen Vereinigung hart bestrafen. Eine gleichmäßige scharfe Zensur soll auf den Provinzialsynoden wider die Prediger, so das oben genannte versäumen, vorgenommen werden.

 

 

 

7. Kapitel:  Von den Colloquien (Kreissynoden)

 

1. Artikel

In einer jeden Provinz sollen die Gemeinden nach ihrer Anzahl, Gelegenheit und Nachbarschaft in Klassen oder Colloquien abgeteilt, und diese Abteilung von der Provinzialsynode gemacht werden auf welchen Colloquien sich also die benachbarten Gemeinden des Jahres zwei, oder so es geschehen kann nach dem alten Gebrauche vier Mal, wie es die Provinzen am Besten erachten, sollen versammeln, und von einer jeden Gemeinde ein Prediger mit einem Ältesten sich dabei einfinden.

 

2. Artikel

Auf diesen Versammlungen oder Colloquien sollen die in den dazu gehörenden Gemeinden vorfallenden Zweifel und Streitigkeiten nach der Gemeindeordnung Vorschrift entschieden, und insgemein alles was man zu der Gemeinden Erhaltung und Aufnehmen nützlich und nötig befindet, angeordnet werden.

 

3. Artikel

Damit man auch wissen möge, wie fleißig jeder Prediger in der Heiligen Schrift sich übe, und auf was für eine Weise er dieselbe vortrage und auslege, soll auf dem Colloquio einer um den andern eine Predigt tun.

 

4. Artikel

Die Colloquia sollen den Provinzialsynoden, und desgleichen hinwiederum die Consistoria den Colloquiis unterworfen sein und Gehorsam leisten.

 

5. Artikel

Die Colloquia und Synoden sollen einem jeden Prediger seinen Pfarrbezirk, darin er seinen Dienst verrichten kann, ordnen und zuteilen.

 

6. Artikel

Bei dem Schluß der Colloquien sollen sowohl die Prediger als die Ältesten, die da gegenwärtig sind, vermittelst einer freundlichen und brüderlichen Zensur alles desjenigen, das man für nützlich erachtet, erinnert werden.

 

 

 

8. Kapitel:  Von den Provinzialsynoden

 

1. Artikel

In einer jeden Provinz sollen die Prediger aller Gemeinden sich das Jahr ein- oder zweimal versammeln, wie es füglich geschehen kann, welches dem Gutbedünken der Synode hiermit überlassen wird.

 

2. Artikel

Die Prediger sollen einen oder auf das Höchste zwei von ihrem Consistorio benannte Ältesten mitnehmen, und zusammen ein Beglaubigungsschreiben von ihrer Sendung auf die Synode bringen. Wenn der Prediger allein kommt, soll die von ihm gebrachte Vollmacht nicht angenommen werden, noch auch, wenn ein Ältester allein kommt ohne Prediger. Welche Verordnung in allen geistlichen Versammlungen statt haben soll. Wenn sie aber nicht kommen können, sollen sie durch Schreiben ihre Entschuldigung, von welcher die anwesenden Brüder mögen urteilen, und daneben auch ihre von einem Prediger und Ältesten unterzeichnete Benachrichtigung überschicken. So nun jemand ohne genugsame Ursache die Colloquia und Provinzialsynoden versäumt soll er von den genannten Versammlungen, welche in dieser Sache und über dieselben versäumenden Personen, ohne Appell zu urteilen Macht haben, bestraft werden.

 

3. Artikel

Die Gemeinden so mehr als einen Prediger haben, sollen einen um den andern auf die Colloquia und Synoden schicken.

 

4. Artikel

Die auf genannte Versammlungen abgeschickten Prediger und Ältesten sollen auf ihrer Gemeinde Unkosten die Reise tun.

 

5. Artikel

Wenn eine Gemeinde dem Prediger die gedachten Unkosten versagt, soll sie zu ihrer Schuldigkeit angemahnt und so sie daran sich nicht kehrt, also daß der Prediger sich selbst zu verköstigen genötigt wurde, nach zwei oder drei Vermahnungen, des Dienstes der Prediger beraubet, dem Prediger aber seine Unkosten von derjenigen Gemeinde erstattet werden, in die er versetzt wird, welche aber doch sich ihrerseits von der genannten undankbaren Gemeinde vermöge eines Ausspruchs der Provinzialsynode jener Kosten wegen erholen mag.

 

6. Artikel

Wenn zwischen einer Gemeinde und ihrem Prediger ein Streit entstanden, und denselben beizulegen die Gemeinde zu zwei Malen auf das Colloquium oder auf die Synode mit Angabe der Zeit und des Ortes eingeladen worden ist, aber nicht erscheinen will, kann genanntes Colloquium oder Synode unangesehen, daß eine von den Parteien abwesend ist, fortfahren und ein Urteil sprechen.

 

7. Artikel

In einer jeden sowohl Provinzial- als Nationalsynode soll mit leiser Stimme einhellig einer von den Predigern zum Vorsitzenden, und neben denselben ein Schriftführer oder auch wohl deren zwei erwählt werden. Der gewählte Vorsitzende soll die ganze Handlung leiten und anordnen, den Ort, Tag und Stunde der folgenden Sitzungen ankündigen, die Sachen, welche zu überlegen vorkommen, der Versammlung vortragen, die Stimmen von einem jeden in Sonderheit einsammeln, wohin die meisten gefallen, anzeigen und den Schluß darüber sprechen; desgleichen einen jeden der Ordnung nach ohne Abschweifung zu reden veranlassen, die Zänkischen heißen stillschweigen, und so sie nicht gehorchen, ihnen gar hinauszugehen auferlegen, damit wegen ihrer Bestrafung ein Schluß abgefaßt werde; sodann auch denjenigen, welche Rat verlangen oder Briefe an die Synode schreiben, Bericht und Antwort geben; und endlich die Zensuren abfassen, welche zum Ende der ganzen Tagung gehalten werden sollen; dieses alles aber nicht anders als nach dem allgemeinen Schluß der ganzen Versammlung ausrichten, wie er denn auch selbst Zensur sich unterwerfen muß. Sein Amt endigt sich mit der Synode, und hat eine folgende Synode Macht, eben denselben oder aber irgend einen andern nach Belieben zu erwählen. Die Leiter der Colloquien sollen sich auch auf die oben gedachte Weise verhalten.

 

8. Artikel

Die von den Gemeinden abgesandten Ältesten sollen gerade sowohl eine Stimme haben als die Prediger: Es können auch die Ältesten des Ortes, da die Synode versammelt ist, dabei sein und ihre Meinung sagen, so die Ordnung an sie kommt, jedoch Verwirrung zu vermeiden, sollen nur die Stimmen zweier unter ihnen gezählt werden.

 

9. Artikel

Was die Provinzialsynoden zum Besten der Gemeinden in ihrer Provinz verordnet haben, soll auf die Nationalsynode gebracht werden.

 

10. Artikel

Dieweil ihrer viel, einig und allein die Bestrafung ihrer Fehler zu vermeiden oder aufzuschieben, von einer geistlichen Versammlung zur andern appellieren, sogar bis an die Nationalsynode, welcher deswegen mit dergleichen Sondersachen mehr bemüht ist, als mit einigen andern: sollen inskünftige in einer jeden Provinz alle Streitigkeiten schließlich und ohne Appell auf ihrer Provinzialsynode entschieden werden, ausgenommen die Suspensionen und Absetzungen der Prediger, Ältesten und Diakone, die Versetzung der Prediger aus einer Provinz in die andere, und der Gemeinden aus einem Colloquio in das andere, desgleichen was die Lehre, Sacramente und allgemeine Gemeindeordnung anbetrifft, welche Sachen alle der Ordnung nach, bis auf die Nationalsynode gelangen können, und daselbst endlich und gänzlich beigelegt werden sollen.

 

11. Artikel

Wenn eine Streitigkeit zwischen zwei Provinzialsynoden entsteht, sollen sie eine dritte zu Hülfe nehmen, und sich von derselben einigen lassen.

 

12. Artikel

Die Synoden sollen in einer jeden Provinz ein Verzeichnis der Witwen und Waisen derjenigen Prediger, die im Dienste ihrer Gemeinde verstorben sind, aufsetzen, damit denselben, nachdem es ihre Not erfordert, Hilfe und Unterhalt auf der Provinz gemeine Unkosten verschafft werde: Und so die Provinz ihnen diese Hilfe nicht beweist, soll es derselben Abgesandter auf der Nationalsynode anbringen, welche deswegen eine Verordnung treffen soll.

 

13. Artikel

Die Abgesandten der Gemeinden sollen von der Synode nicht abreisen ohne Erlaubnis, auch nicht ohne eine Abschrift der Akten, so sie mit sich nach Hause bringen müssen, erhalten zu haben.

 

14. Artikel

Die Provinzialsynoden sollen den Nationalsynoden unterworfen sein und gehorsam bleiben.

 

15. Artikel

Bezüglich der Colloques und Provinzialsynoden wird man sich nach den Regierungsbezirken richten, ohne daß indes die eine über die andere einen Vorrang erhält. Bis auf Weiteres soll die Einteilung der Provinzialsynoden die folgende Sein:

1. Isle de France, das Land Chartrain, die Picardie, die Champagne und La Brie

2. Die Normandie

3. Die Bretagne

4. Das Orléanais, Blésois, Dunois, Nivernois, Berry, Bourbonnais und die Marche

5. Die Tonraine, Anjou, Londunois, Maine, Vandomois und Perche.

6. Ober- und Unter-Poitou.

7. Die Xaintonge, Aunis, Stadt und Gouvernement Rochelle, das Angoulmois.

8. Nieder-Guienne, Périgord, die Gascogne und das Limousin.

9. Hoch- und Nieder-Vivarets mit Veley und Forest.

10. Nieder-Languédoc, nämlich Nismes, Usez, Montpellier, bis Beziers einschließlich.

11. Der Rest des Languédoc, Ober-Guienne, Toulouse, Carcassonne, Quercy, Rouergue, Armagnac, Ober-Auvergne.

12. Die Bourgogne, das Lyonnais, Beaujolais, Bresse, Nieder-Auvergno und Gex.

13. Die Provence.

14. Das Dauphinée und das Fürstentum Orange.

15. Die Gemeinden der Herrschaft Bearn.

16. Die Sevennen und das Givaudan.

Sollte es sich für die Gemeinden als zweckmäßig erweisen, eine in zwei zu teilen, oder mehrere in eine zu vereinigen, so hat dies auf der Provinzialsynode zu geschehen und die Nationalsynode ist davon zu benachrichtigen.

 

16. Artikel

Ein Prediger, der von einer Provinzialsynode an eine solche oder ein Colloquia einer anderen Provinz wegen gemeinsamer Angelegenheiten entsandt wird, hat nicht nur wegen der Angelegenheit, um deretwillen er gekommen ist, sondern während der ganzen Verhandlung beratende Stimme, ausgenommen, wenn es sich um eine ihn persönlich berührende Angelegenheit handelt.

 

 

 

9. Kapitel:  Von den Nationalsynoden (Generalsynoden)

 

1. Artikel

Die Nationalsynode soll, so gut es geschehen kann, alle Jahr einmal berufen, und deswegen beim Schluss einer jeden eine Provinz benannt werden, welche Tag und Ort der Zukünftigen bestimmen und den andern Provinzen mitteilen soll.

 

2. Artikel

Wenn etwas Schwieriges in einer Provinz vorfällt, soll dieselbe derjenigen, die zur Berufung der Nationalsynode verordnet ist, solches zu wissen tun, damit es von ihr hernach in dem Ausschreiben den übrigen Provinzen auch angezeigt werde, und also alle dazu vorbereitet auf die Synode kommen und darüber beschließen können.

 

3. Artikel

Weil es heutzutage sehr schwer, ja gefährlich sein möchte, eine große Anzahl Prediger und Ältesten auf der Nationalsynode zu versammeln, so ist bei gegenwärtigen Zeiten allein, und so lange dergleichen Hindernisse währen, beschlossen worden, daß eine jede Provinzialsynode zwei Prediger und so viel Ältesten von denjenigen, die in Gemeindesachen am erfahrendsten sind, erwählen, und in dem Namen der ganzen Provinz dahin schicken soll; welche Erwählte sodann eine genugsame Bescheinigung neben einer guten Instruktion, so sämtlich von dem Vorsitzenden und Schriftführer der Provinzialsynode müssen unterschrieben sein, mitbringen sollen. Und damit hierin nichts ermangle, sollen drei oder vier Prediger neben ebenso vielen Ältesten benannt werden, damit, wenn die Ersterwählten an der Reise verhindert würden, die folgenden alsdann an ihre Stelle treten können.

 

4. Artikel

Die Provinzialsynoden sollen ihren zur Nationalsynode abgesandten Predigern und Ältesten keine gewisse Zeit zur Heimkehr vorschreiben, sondern sie auf der Synode, so lange als nötig sein wird, verbleiben lassen, ihnen auch alle dazu erforderten Unkosten aus der Provinz gemeinem Beutel vorschießen.

 

5. Artikel

Bei dem Anfange einer jeden Nationalsynode sollen die Artikel des Glaubensbekenntnisses und der Gemeindeordnung verlesen werden.

 

6. Artikel

Damit auch. die Nationalsynode nicht mit solchen Geschäften belästigt werde, welche in dem Vorhergehenden schon beigelegt worden, sollen die Provinzialsynoden ermahnet sein, der vergangenen Nationalsynoden Akta fleißig durchzusehen, ehe sie ihre Instruktionen aufsetzen, und nichts anzuführen, als was gemeiniglich aller Gemeinden Bestes angebet, oder sonst der Mühe der Nationalsynode wert ist.

 

7. Artikel

Die Nationalsynode kann ein Endurteil in allen Gemeindesachen fällen, wenn die Provinzen zuvor von derjenigen, welche die Synode zu berufen verordnet ist, bestmöglich davon sind benachrichtigt worden.

 

8. Artikel

Die Beschlüsse und Urteile sollen durch die Stimmen der Provinzialdeputierten gefaßt werden, und wenn außer den Deputierten noch andere Prediger gegenwärtig sind, können zwar dieselben wohl dasjenige, so sie für nützlich erachten, vortragen, aber kein Votum haben, weder zu beraten noch zu beschließen.

 

9. Artikel

Diejenigen, so von den Provinzialsynoden an die Nationalsynode appellieren, müssen sich persönlich einstellen, oder neben einer genugsamen Entschuldigung ihres Ausbleibens eine ausführliche Nachricht einschicken: In dessen Ermangelung soll das Urteil der Provinzialsynode bekräftigt werden; welches ebenmäßig auch bei den Appellationen von den Consistorien an die Colloquia, oder von den Colloquien an die Provinzialsynoden, in Acht zu nehmen.

 

10. Artikel

Die Deputierten der Provinzen sollen nicht heimkehren, ohne die Akten der Synode, so von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer müssen unterschrieben sein, mitzunehmen; sie sollen auch innerhalb eines Monats nach ihrer Heimkunft den Colloquien ihrer Provinz solches zu wissen tun, damit ein jedes derselben auf seine Unkosten eine Abschrift gedachter Akten könne abholen.

 

11. Artikel

Und damit die Synodalakten wohlverwahrt bleiben, und inskünftige bei allen vor die Nationalsynoden kommenden Fällen gebraucht werden können; sollen die genannten, sowohl vergangenen, als noch erfolgenden Akten, samt allen anderen die Synoden angehenden Schriften, neben unserer reformierten Gemeinden Glaubensbekenntnis und Gemeindeordnung alle Mal den Deputierten derjenigen Provinz zu behalten anvertrauet werden, welche die folgende Nationalsynode zu berufen verordnet ist, die auch nachher dieses alles wiederum dorthin soll mitbringen lassen.

 

12. Artikel

Ehe man von den Nationalsynoden scheidet, sollen alle Deputierte, sowohl Prediger als Älteste, freundlich und brüderlich zensuriert werden, wegen derjenigen Dinge allein, welche während der Handlung möchten vorgegangen sein, oder ihre Provinzen insgemein anbetreffen. So soll auch zur Bezeugung ihrer Einigkeit das heilige Abendmahl unseres Herren Jesu Christi von ihnen, jedoch auch zugleich von der ganzen Gemeinde des Ortes, da sie versammelt sind, gehalten werden, welche soll erinnert werden, sich zu dem Ende recht vorzubereiten.

 

 

 

10. Kapitel:  Von den Übungen des Gottesdienstes in den Versammlungen der Gläubigen

 

1. Artikel

Die Unehrerbietigkeit, welche man bei vielen wahrnimmt, indem sie weder ihre Häupter entblößen, noch auch niederknien, wenn sie dem Gottesdienst entweder öffentlich oder zu Hause beiwohnen, soll gestraft und abgeschafft werden, da dieselbe der Gottseligkeit gerade zuwider ist, Stolz und Hochmut zeigt und fromme Seelen ärgert. Es werden demnach die Prediger, wie auch Älteste und Hausväter erinnert, genaue Aufsicht darauf zu haben, damit durch solche ernstliche Ehrerbietigkeiten, ein jeder, und niemand ausgenommen, ohne Ansehen der Person, während der Betübungen, die Demut seines Herzens und die Ehre, so er Gott bei Verrichtung seines Dienstes zu erweisen schuldig ist, an den Tag lege. Und so etwa jemand wäre, welcher entweder wegen Leibesschwachheit oder sonst an solcher Ehrbezeugung behindert würde, so soll man die Entscheidung dieser Sache derselben Gewissen anheimstellen.

 

2. Artikel

Dieweilen auch die Versammlungen der Gläubigen verordnet und angestellt sind, daß man darinnen in dem Gebrauch und Singen der Psalmen Gott danke, auch sich selber dadurch tröste und stärke, so sollen alle und jeder erinnert sein; daß sie allemal ihre Psalm-Bücher in die Versammlungen mitbringen. Diejenigen dann, welche aus Verachtung es unterlassen dergleichen anzuschaffen, sollen bestraft werden, sowohl als die so während des Gesanges vor oder nach der Predigt, oder auch unter der Bedienung der heiligen Sakramente ihre Häupter nicht entblößen.

 

3. Artikel

Wenn man zu Zeiten schwerer Verfolgungen, oder der Pest, oder in Kriegs- oder Hungersnot, oder anderen großen Trübsalen, einen Prediger des göttlichen Wortes erwählt, oder darauf bedacht wäre, daß man eine Synode halten wollte, so mag man wohl, wo es die Not erfordert und große und wichtige Ursachen vorhanden sind, ohne Skrupel und Aberglauben, einen oder mehrere Tage, öffentliche und außerordentliche Fast- und Betübungen anstellen. Es werden auch die Gemeinden erinnert, daß sie in Haltung der Fasten sich die eine nach der andern richte, so viel als nur immer möglich und nach Gelegenheit der Orte und der Zeit geschehen kann.

 

4. Artikel

Die Gemeinden, welche die Gewohnheit haben, daß sie auf einen gewissen und bestimmten Tag ihre öffentlichen Betstunden halten, mögen eine solche Anordnung, welche sie seit langer Zeit wohl und glücklich beobachtet haben, behalten. Die übrigen mögen sich hierin nach diesen schicken und einrichten nach der Gelegenheit, die ihnen Gott hiernächst geben, und in der Weise, wie ihre Erbauung es erfordern möchte.

 

5. Artikel

Damit man allem Aberglauben vorkommen möge, so soll man bei Begräbnissen weder Gebete noch Predigten halten, noch auch öffentliches Almosen sammeln. Und diejenigen, welche den Leichnam begleiten, sollen ermahnt sein in aller Bescheidenheit sich zu betragen, und während dieser Begleitung, nach Anlaß der gegenwärtigen Sache, beides dem Elend und der Kürze dieses Zeitlichen und der Hoffnung des ewigen seligen Lebens nachsinnen.

 

6. Artikel

Weil auch das Trauerwesen nicht in der Kleidung, sondern im Herzen liegt, so werden die Glaubensgenossen erinnert, sich bei Trauerfällen in aller Demut aufzuführen, und hingegen allen Ehrgeiz, Heuchelschein, Pracht und Aberglauben zu vermeiden.

 

 

11. Kapitel:  Von der Taufe

 

1. Artikel

Die Taufe, welche durch jemand so keinen Beruf dazu hätte, verrichtet worden, ist ganz und gar nichtig.

 

2. Artikel

Wenn ein Doktor der Theologie in einer Gemeinde sich befindet, so soll derselbe doch keine Macht haben, zu predigen oder die heil. Sakramente zu bedienen, es wäre denn, daß derselbe beides Doktor und Prediger zugleich sei.

 

3. Artikel

Es soll kein Heide oder Jude, in was für einem Alter er auch immer sein möchte, getauft werden, es sei denn, daß er zuvor in den Grundstücken der christlichen Religion unterwiesen worden, und auch seinem darüber abgelegten Bekenntnis gemäß lebe und wandele.

 

4. Artikel

Die Kinder der Eltern päpstlicher Religion wie auch derjenigen, welche exkommuniziert oder in dem christlichen Bann sind, dürfen in den reformierten Gemeinden, ohnangesehen daß sie etwa durch schon gläubige Taufzeugen zur Taufe möchten vorgetragen werden, gleichwohl nicht getauft werden, es sei denn, daß auch die Eltern darein willigen, oder solches verlangen und sich ihrer Autorität begeben, auch den Taufzeugen die Macht und das Recht, sie künftig, unterweisen zu lassen, zugestehen, mit dem Versprechen, einzuwilligen daß ihre Kinder in der wahren Religion mögen unterwiesen und erzogen werden.

 

5. Artikel

Es mögen auch die Kinder derer, welche man Sarazenen oder Zigeuner nennt, auf die eben gemeldete Bedingung in den reformierten Gemeinden wohl zur Taufe angenommen werden, jedoch muß man versichert sein, daß sie nicht bereits getauft sind. Auch soll man den Taufzeugen nachdrücklich und ernstlich zu Gemüte führen, wohl zu bedenken, wie sie hier ihrer Pflicht sich entledigen können, und wie sie der Verheißung, welche sie der Gemeinde geben, absonderlich aber was Verpflegung und Unterweisung eines solchen Kindes angeht, das die Taufzeugen bei dieser Gelegenheit auf sich nehmen müssen, nachkommen können.

 

6. Artikel

Die Taufe soll sonst nirgends als in öffentlichen Versammlungen und wo bekanntermaßen kirchliche Versammlungen sind, bedient werden. An Orten nun, da dieselben nicht öffentlich sind, und auch die Eltern aus Schwachheit sich fürchten, ihre Kinder in öffentlicher Versammlung taufen zu lassen, da sollen die Prediger dieselben mit aller möglichen Vorsicht benachrichtigen, wie viel und wie weit sie solchen Eltern nachgeben können. Wie dem auch sei, soll man darauf bedacht stehen, daß sich eine kirchliche Versammlung einfinde, in welcher man die Leute ermahnen, und mit ihnen beten könne. Allein wenn an dem Orte keine Gemeinde wäre, sich auch keine Leute versammeln könnten, so soll in diesem Falle der Prediger kein Bedenken tragen, einem Kinde, welches von gläubigen Eltern geboren und ihm zu taufen ist vorgetragen worden, nach geschehener Erinnerung und gehaltenem Gebet die heil. Taufe mitzuteilen.

 

7. Artikel

Weil wir keinen Befehl des Herrn haben, Paten und Patinnen, welche unsere Kinder zur Taufe bringen, zu nehmen, so kann man auch niemand ein ausdrückliches Gesetz vorschreiben, sich dergleichen zu bedienen. Gleichwohl aber, weil dieses eine alte Gewohnheit und zu einem guten Endzweck eingeführt ist, nämlich dadurch zu erkennen zu geben den Glauben der Eltern, ferner ein Beweistum zu haben von der Taufe der Kinder, sodann auch durch das Band der Freundschaft die Gemeinschaft der Gläubigen zu unterhalten, so sollen diejenigen, welcher dieser Gewohnheit keine Folge leisten und ihre Kinder etwa selber zur heil. Taufe vortragen wollten, nachdrücklich ermahnt sein, allen Streit zu verhüten und sich dieser alten guten und nützlichen Verordnung gemäß zu verhalten.

 

8. Artikel

Den Weibspersonen soll nicht gestattet werden, daß sie Kinder zur Taufe halten, als nur wenn ihnen noch ein Pate zugeordnet ist und nachdem sie schon vorher ein Bekenntnis der christlichen Religion abgegeben haben.

 

9. Artikel

Es soll auch keinem Paten, der von einer andern Gemeinde ist, zugestanden werden, ein Kind zur Taufe zu halten, ehe und bevor er von seinem Leben und Wandel ein Zeugnis aus seiner Gemeinde wird beigebracht und vorgezeigt haben.

 

10. Artikel

Diejenigen, welche Kinder zur Taufe vortragen wollen, sollen von reiferem Alter, nämlich wenigstens 14 Jahr alt, auch schon zum heil. Abendmahl gewesen sein, oder so dieselben schon bejahrt, und gleichwohl niemals das Abendmahl genossen haben, so sollen sie doch versprechen, daß sie solches noch tun wollen, und müssen in ihrem Christentum wohl unterwiesen sein.

 

11. Artikel

Diejenigen, welche von dem Abendmahl ausgeschlossen sind, dürfen während der Zeit solcher Ausschließung keine Kinder als Taufzeugen zur Taufe halten.

 

12. Artikel

Die Prediger sollen die Paten fleißig ermahnen, wohl zu bedenken, was sie bei der Taufhandlung versprechen. Desgleichen auch die Eltern erinnern, daß sie, soviel ihnen nur immer möglich, solche Taufzeugen erwählen, welche in der Religion wohl unterwiesen, von gutem Leben und Wandel, von guten Sitten und ihnen wohl bekannt sein, damit man bei so getanen Umständen die Hoffnung hegen könne, daß die Kinder im Fall der Not von denselben können wohl erzogen werden.

 

13. Artikel

Diejenigen welche durch Stellvertreter in der päpstlichen Kirche Kinder zur Taufe vortragen lassen, sollen als solche, welche in Abgötterei einwilligen, scharf bestraft werden.

 

14. Artikel

Was die Namen, welche den Kindern bei der Taufe pflegen mitgeteilt zu werden, betrifft, so sollen die Prediger, so viel nur immer möglich ist und sich tun läßt, alle diejenigen verwerfen, welche aus dem alten Heidentum herstammen, und dahin sehen, daß sie nicht etwa den Kindern in der Gemeinde solche Namen geben, welche die Schrift Gott dem Herrn beilegt, als zum Exempel: Immanuel und andere dergleichen. Im übrigen auch die Eltern und Taufzeugen erinnern, daß sie, soviel ihnen nur möglich, solche Namen erwählen und nehmen, welche die Heilige Schrift billigt. Und wenn sie ja doch etwa sonst einen oder den andern Namen gerne hätten, so mag man ihnen wohl darin willfahren, jedoch so, daß die Obenerwähnten ausgenommen bleiben, auch sonst diejenigen Namen, welche etwas Häßliches oder Ungeziemendes bedeuten.

 

15. Artikel

Die Prediger sollen ihre Gemeinden ermahnen, daß sie während der Zeit, da die Taufe bedient wird, alle schuldige Ehrerbietigkeit bezeigen. Und damit die Geringachtung, welche der größte Teil des Volkes bei Verrichtung der Taufe bezeigt, indem sie entweder vorher aus der Versammlung hinweggehen, oder sich doch dabei nicht mit gebührender Ehrerbietigkeit betragen, möge verhütet werden, so wird gut befunden, daß fernerhin die Taufhandlung entweder vor dem letzten Gesang, oder doch wenigstens noch ehe und bevor der Segen über die Gemeinde gesprochen wird, verrichtet werde. Es soll auch das Volk erinnert werden, mit einer ebenmäßigen Ehrerbietigkeit der Bedienung der Taufe und des Abendmahls beizuwohnen, angesehen Jesus Christus uns seine Verheißungen sowohl in dem einen als dem andern Sakrament dargeboten hat.

 

16. Artikel

Die Consistoria sollen genaue Achtung geben auf diejenigen, welche ohne wichtige Ursachen ihre Kinder lange Zeit, ohne dieselben zur Taufe zu bringen, liegen lassen.

 

17. Artikel

Es soll auch keine Entschuldigung gelten, wenn etwa ein gläubiger Ehemann, welches Ehefrau der widrig gesinnten Religion zugetan wäre, sein Kind in die päpstliche Kirche hätte zur Taufe bringen lassen. Ein solcher Ehemann soll deswegen nicht zum heiligen Abendmahl zugelassen werden, es wäre denn erweislich, daß derselbe sein Möglichstes getan hat, solches zu verhindern.

 

18. Artikel

Die Taufhandlungen sollen, nebst den Namen der Väter und Mütter, der Paten und der Kinder so getauft worden, in ein Buch angezeichnet, und bei den Gemeinden sorgfältig verwahrt werden. Es sollen auch die Eltern und Taufzeugen gehalten sein, einen Zettel, worauf die Namen der Kinder, des Vaters, der Mutter und der Paten, nebst dem Geburtstag der Kinder angezeichnet sind, einzuliefern.

 

19. Artikel

Es sollen in das Taufbuch auch angeschrieben werden die Namen der Eltern derjenigen Kinder, welche aus unehelichem Beischlaf sind erzeuget worden, und zwar so viel als nötig ist, selbige zu kennen, ausgenommen doch diejenigen, welche in Blutschande sind erzeuget worden, damit auf solche Weise das Gedächtnis einer so gottlosen Tat möge ausgetilgt werden. Und in diesem Fall mag es genug sein, daß nur der Name des- und derjenigen, welche das Kind zur Taufe gehalten habe, eingeschrieben werde. Es soll auch bei Anzeichnung aller unehelich Geborenen gemeldet werden, daß sie außer der Ehe erzeugt und geboren worden.

 

Taufformular

Für die, welche sich zum christlichen Glauben bekehren, und zwar Heiden, Juden, Mohammedaner und noch nicht getaufte Anabaptisten festgestellt auf der Nationalsynode der Reformierten Gemeinden Frankreichs zu Charenton am 26. XII. 1644 und den folgenden Tagen.

 

Nachdem der Catechumene genügend unterrichtet und catechisiert ist, um von diesem Glauben Rechenschaft geben zu können, und nachdem die Gemeinde von unbescholtenen Zeugen Kenntnis von der Lauterkeit seines Lebens und von seiner Unterweisung erhalten hat, soll er der ganzen Versammlung der Gläubigen vorgestellt werden, um in ihrer Gegenwart getauft zu werden.

 

Der Prediger soll zu ihm sprechen:

Erste Frage: Bekennst Du von Natur ein Kind des Zornes, wert des Todes und des ewigen Fluches zu sein?

Antwort: Ja!

Frage: Bist Du nicht voll Reue und betrübt über alle Sünden, die Du, seitdem Du auf der Erde bist, begangen hast und versprichst Du, ihnen für immer zu entsagen?

Antwort: Ja!

Frage: Entsagst Du von ganzem Herzen der Verführung und der Arglist des Teufels und seiner Diener, aller Pracht und Eitelkeit der Welt und allen Wünschen und Begierden des Fleisches?

Antwort: Ja!

Wenn es ein Heide ist, soll der Prediger zu ihm sagen:

Frage: Glaubst Du, daß es einen einigen Gott gibt, der Himmel und Erde geschaffen hat, der alle Dinge durch sein mächtiges Wort erhält und in dem wir unser Dasein, Leben und Weben haben?

Antwort: Ja!

Darauf kommt man zu folgender, für alle bestimmten Frage.

Frage: Glaubst Du, daß der große Gott, der Himmel und Erde geschaffen in seinem Wesen nur eins ist, und dabei unterschieden in drei gleichen und gleichewigen Personen, dem Vater, dem Sohn vom Vater erzeugt von Ewigkeit an, und dem Heiligen Geist, ewig vom Vater und Sohn entsprossen?

Antwort: Ja!

Ist es ein Heide, so werden noch folgende drei Fragen an ihn gerichtet:

Frage: Glaubst Du, daß der große Gott, der sich niemals unbezeugt läßt, sich den Menschen nicht nur durch seine Werke, die fortwährend seit ihrer Schöpfung sein Lob und seinen Ruhm verkünden, geoffenbart hat, sondern auch durch die Offenbarung seines Ratschlusses zum Heil des Menschen, enthalten, in den Heiligen Schriften des Alten und Neuen Testamentes?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß alle diese Heiligen Schriften von Gott eingegeben sind, und daß sie die vollständige Richtschnur unseres Glaubens und unseres sittlichen Lebens enthalten?

Antwort: Ja!

Frage: Versprichst Du bis zu Deinem letzten Atemzug dem Teufel zu widerstehen, den Du bisher angebetet hast, indem Du den Götzenbildern aus Menschenhand und der Schar der Geister oder in einem Wort dem, was von Natur nicht göttlich war, gedient hast?

Antwort: Ja!

Handelt es sich um einen Juden, so sind ihm unter Fortlassung der vier vorstehenden, für Heiden bestimmten, folgende fünf Fragen vorzulegen:

Frage: Verabscheust Du den Widerstand und die Verhärtung der Juden und bittest Gott um Verzeihung, so lange darin verharrt zu haben?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß alles, was Gott uns von seinem Willen offenbaren wollte, nicht nur in den Büchern des alten Testamentes, sondern auch des neuen enthalten ist?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß Jesus der Sohn der glückseligen Jungfrau Maria in ihr von dem Heiligen Geist empfangen, auf die verleumderische Anklage der Juden durch den ungerechten Spruch des Pontius Pilatus zum Kreuzestode verurteilt, am dritten Tage wieder auferstanden, und jetzt zur Herrlichkeit erhöht, im Fleische geoffenbarter Gott ist, und das ewige Wort vom Vater durch das er die Welt geschaffen hat und erhält, der gesegnete, Adam gleich nach seinem Fall versprochene Samen, durch dessen Kraft der Kopf der Schlange zertreten worden ist, dessen Erscheinen alle Patriarchen in Glauben und Hoffnung erwartet haben, und der große Prophet und wahre Messias von Moses und den Propheten nach ihm verkündet?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du weiter, daß der Herr Jesus für jeden Gläubigen in Wahrheit des Gesetzes Erfüllung, der Abglanz seines Wesens und seines Bildes, das wahre Lamm Gottes, das die Sünden der Welt abnimmt, und daß in ihm die ganze Fülle der Gottheit leibhaftig wohnt?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß die Beobachtung der Gesetzeszeremonien jetzt nicht nur überflüssig, sondern sogar dem Gewissen durchaus nachteilig ist?

Antwort: Ja!

Ist der Catechumene ein Mohammedaner, so soll der Prediger ihm zehn Fragen vorlegen, dagegen die für Heiden und Juden bestimmten fortlassen.

Frage: Glaubst Du, daß die Schrift des alten und neuen Testamentes von Gott inspiriert ist und daß sie seinen ganzen Ratschluß enthält, der für das Heil der Menschen nötig ist und die alleinige und vollkommene Regel für Glaube und Sitte?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß Jesus der Sohn der glückseligen Jungfrau Maria von ihr durch die Kraft des Heiligen Geistes empfangen, gebildet im Fleisch, Gott ist und ewig gesegneter Mensch, vollkommener Gott und vollkommener Mensch,. geboren von einem Weibe als die Zeit erfüllet war, und Gott vor Zeit und Ewigkeit von dem Vater erzeugt?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß der Herr Jesus von seiner ersten Empfängnis im Fleisch heilig, unschuldig, fleckenlos, sündlos gewesen ist, und dem Tod nicht um seiner, sondern um unserer Sünden willen erlitten hat?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß sein Tod das Versöhnungsopfer für unsere und der ganzen Welt Sünden ist, und daß diese Versöhnung ein unendliches Verdienst ist, durch das wir die ewige Seligkeit erworben haben?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß Mohammed ein Betrüger war und dessen Koran ein ruchloser Wust von sinnlosen Träumen und nur zu dem Zweck verfaßt ist, um eine falsche und verabscheuungswürdige Religion zu gründen?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß das Evangelium des Herrn Jesus die göttliche Heilmacht für jeden Gläubigen, daß die christliche Religion die einzige ist, durch die Gott der Vater bis ans Ende der Dinge seinen guten Willen für das Heil der Menschen offenbart hat, daß von dieser Offenbarung an keine neue mehr zu erwarten ist, daß der Herr Jesus Christus allein der den Gläubigen des alten Testamentes versprochene große Prophet ist, und daß Gott vor und während des Gesetzes manchmal auf mancherlei Weise zu den Menschen gesprochen, zu der Gemeinde des neuen Testaments aber durch den Mund seines einigen Sohnes, Jesu selbst gesprochen hat?

Antwort: Ja! .

Aufforderung: Sprich den kurzen Inhalt Deines Glaubens!

Antwort: Ich glaube an Gott, den Vater, den Allmächtigen . . . usw.

Frage: Glaubst Du, daß der Herr Jesus ist und sein wird in seinen beiden Naturen wahrer Gott und wahrer Mensch von Ewigkeit, daß er in seiner menschlichen Natur in allen Dingen, ausgenommen die Sünde, den andern Menschen gleich, so daß er der wirkliche Sohn Abrahams und Davids und der heiligen Jungfrau war, entsprossen aus ihrem Blut und Samen und daß die Substanz seines Körpers nicht nur in der Jungfrau, sondern auch aus dem Stoff der Jungfrau gebildet ist wie es der Apostel sagt, daß er aus dem Samen kommt gemäß der Schrift, daß er Teil hat am Fleisch und Blut, wie die andern Kinder?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß die Kindertaufe in der Schrift und der immer währenden Übung der Gemeinde gegründet ist?

Antwort: Ja!

Frage: Verzichtest Du aufrichtig auf den Irrtum derer, die sie verwerfen und bereust Du, sie bisher verschmäht zu haben?

Antwort: Ja!

Frage: Glaubst Du, daß die Einsetzung der Obrigkeit ein Gebot Gottes ist, daß die, welche sich ihr nicht unterwerfen wollen, die Verdammung auf sich herabziehen und ihr nach Gottes Willen Gehorsamkeit geschuldet wird?

Antwort: Ja! .

Frage: Glaubst Du, daß der gütige Gott, der uns alle durch die Predigt seines Wortes zum Leben und Heil beruft, einige Zeichen und Sakramente in seiner Gemeinde eingesetzt hat, die uns die Wahrheit des Gnadenbundes besiegeln und bestätigen, der uns durch die Predigt des Evangeliums dargeboten ist?

Antwort: Ja!

Frage: Wieviel Sakramente glaubst Du, daß es in der christlichen Gemeinde gibt?

Antwort: Zwei, nämlich die Taufe und das Heilige Abendmahl.

Frage: Wünschst Du über die Natur und den Gebrauch der Taufe, die Du von der Gemeinde begehrst, unterrichtet zu werden?

Antwort: Ja!

Darauf soll der Prediger sagen:

Unser Herr zeigt uns, in welcher Armut und welchem Elend wir alle geboren werden, indem er uns sagt, daß wir wiedergeboren werden müssen. Denn wenn unsere Natur erneuert werden muß, um in das Reich Gottes einzugehen, so beweist dies, daß sie völlig verderbt und verflucht ist. Hierdurch also ermahnt er uns, uns selbst zu erniedrigen, und mit uns selbst unzufrieden zu sein und so macht er uns bereit, die Wiedererlangung seiner Gnade zu wünschen durch die die Verderbtheit und der Fluch unserer ursprünglichen Natur beseitigt wird; denn wir sind nicht fähig, sie zu empfangen, ehe wir nicht jedes Vertrauens auf unsere eigene Tugend, Weisheit und Gerechtigkeit so ledig geworden sind, daß wir alles, was in uns ist, verdammen. Wenn er uns also unser Unglück zu Gemüte geführt hat, tröstet er uns ebenso durch seine Barmherzigkeit, indem er uns verspricht, uns durch seinen Heiligen Geist zu einem neuen Leben zu erwecken, welches uns zum Eintritt in sein Reich befähigt.

Diese Wiedergeburt besteht aus zwei Teilen; erstens darin daß wir uns selbst verleugnen, nicht unserer eigenen Vernunft, unserem eigenen Belieben, unserem eigenen Willen folgen, sondern daß wir unsere Vernunft und unser Herz der Weisheit und Gerechtigkeit Gottes zum Opfer geben, und alles, was von uns und unserm Fleisch ist abtöten, dann aber folgen dem Lichte Gottes, um seinem Willen zu gefallen und zu gehorchen, wie er ihn uns in seinem Worte zeigt und durch seinen Geist uns leitet.

Die Erfüllung des einen und andern liegt bei unserm Herrn Jesus, dessen Tod und Leiden eine solche Kraft hat, daß wir darum nicht nur der Sünde absterben, sondern daß auch alle unsere fleischlichen Lüste getötet werden. Ebenso werden wir durch die Kraft seiner Auferstehung zu einem neuen Leben erweckt, welches von Gott ist, indem sein Geist uns führt und leitet, um in uns die Werke, die ihm angenehm sind, zu wirken. Der erste und hauptsächlichste Punkt unseres Heiles ist, daß er uns in seiner Barmherzigkeit alle unsere Fehler vergibt und sie uns nicht anrechnet, sondern das Andenken an sie auslöscht, um sie bei seinem Urteil nicht in Rechnung zu stellen. Alle seine Gnaden werden uns verliehen, wenn es ihm gefällt, uns durch die Taufe in seine Gemeinde aufzunehmen, denn in diesem Sakrament sichert er uns die Vergebung der Sünden zu. Deshalb hat er das Zeichen des Wassers angeordnet, um uns zu zeigen, daß wie die körperliche Unreinlichkeit mit diesem Element abgewaschen wird, er so auch unsere Seelen waschen und reinigen will, daß kein Fleck mehr übrig bleibt. Weiter stellt sie unsere Erneuerung dar, welche wie gesagt in der Abtötung unseres Fleisches und in dem Leben im Geist besteht, das sie in uns hervorbringt. Also empfangen wir von unserem Gott in der Taufe eine doppelte Gnade, wenn wir nicht die Kraft dieses Sakramentes durch unseren Undank zunichte machen. Erstens haben wir hierin ein sicheres Zeugnis, daß Gott unser gütiger Vater sein will, der uns alle unsere Fehler und Missetaten nicht anrechnet. Zweitens wird er uns durch seinen Heiligen Geist beistehen, daß wir gegen den Teufel, die Sünden und fleischlichen Begierden kämpfen können, bis wir den Sieg errungen haben, um in der Freiheit seines Reiches, welches das Reich der Herrlichkeit ist, zu leben.

Da nun diese zwei Dinge durch die Gnade Jesu Christi in uns erfüllt sind, so folgt, daß die Kraft und der Inhalt der Taufe in ihm enthalten ist. Und in der Tat haben wir keine andere Reinigung als durch sein Blut und keine andere Erneuerung als in seinem Tode und in seiner Auferstehung. Und wie er uns seine reichen Gaben und Segnungen durch sein Wort schenkt, so teilt er sie uns auch durch seine Sakramente mit.

Hierin zeigt sich demnach die wunderbare Barmherzigkeit Gottes gegen uns, daß er diese Gnadenbeweise, die vor dem Erscheinen des Erlösers nur bei den Juden waren, aber nachdem durch des Herrn Jesu Christi Tod die Scheidemauer zwischen Juden und Heiden beseitigt war, auf uns ausgedehnt sind, daß er die Heilwasser seiner Gnade in solcher Fülle auf das menschliche Geschlecht ausgegossen hat, daß es jetzt für ihn weder Juden noch Christen, weder Mann noch Weib, noch Beschneidung noch Vorhaut, noch irgendwelchen äußeren Zustand gibt, der uns von diesem großen Heil ausschließen könnte, daß vielmehr Jesus Christus allen Völkern gepredigt sein will, wie er auch will, daß der Bund seines Friedens ihnen durch die Taufe bestätigt werden soll, gemäß dem Auftrag, den er seinen Aposteln gab: Gehet hin, lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes!

Und Du mein Bruder, willst Du durch die Taufe dieser Gnade teilhaftig werden?

Antwort: Ja!

Frage: Aber weil jeder, der in das Haus Gottes eintritt, auf seinen Weg achten muß, aus Furcht, das Heiligtum zu entweihen, da er Gefahr läuft, wie der Weise sagt, das Opfer der Sinn- und Gottlosen darzubringen, und weil er rein sein muß von jedem Sauerteig des Irrtums und der Bosheit (so frage ich): Verabscheust Du alle Irrtümer, die der heiligen, in unsern Gemeinden gelehrten Lehre widersprechen?

Antwort: Ja!

Frage: Da es sich nun darum handelt Dir die heilige Taufe zu gewähren, versprichst Du im Glauben des Herrn Jesu, den Du soeben bekannt hast, zu leben und zu sterben, ein heiliges Leben in Wort und Tat zu führen, so wie alle Deine Gedanken, Worte und Werke dazu zu brauchen, um Gott zu rühmen und Deine Nächsten zu erbauen, indem Du Dich der Ordnung der Gemeinde und der Disziplin unterwirfst, derzufolge diese heilige Ordnung unverletzlich aufrecht zu erhalten ist?

Antwort: Ja!

Hierauf soll der Prediger weiter erklären:

Beten wir zu Gott, es ihm gefalle diese heilige Handlung zu segnen.

 

Er soll darauf folgendes Gebet sprechen:

Herr, unser Gott, Allweiser und Allbarmherziger, wir loben und rühmen Deinen heiligen Namen für die Gnade, die Deine gütige Hand gnädig über diesen Deinen Diener ausgegossen hat, der in der tiefsten Finsternis der Schatten des Todes sich befand, daß Du ihn erleuchtet hast, indem Du auf ihn die heilsame und belebende Klarheit Deines Lichtes von oben hast fallen lassen, ihn aus der bedauernswerten Verstocktheit gezogen, um sein Herz zu erweichen und ihn aus den Banden des Todes zu erlösen und ihm das Leben zu geben. Da Du nun, Herr, den Schleier, der auf seinem Herzen lag, abgenommen hast, ihn aufgerufen, Dich als den alleinigen wahren Gott zu erkennen und den Du gesandt hast: Jesum Christum; und ihm .den Mut eingeflößt hast, heute öffentlich Deinen heiligen Glauben zu bekennen und die Hoffnung, die Du in seiner Seele erweckt hast, die ihn getrieben hat, vor Dein Antlitz zu treten, um die heilige Taufe zu empfangen, die das Siegel Deines Bundes, das Pfand für die Vergebung unserer Sünden und das Symbol unseres Eintritts in Dein Haus durch eine geistige Wiedergeburt ist; wirf, o Gott, immer mehr und mehr auf ihn den Blick Deines Erbarmens, vergib ihm alle seine Sünden, benetze sein Gewissen mit dem kostbaren Blut des fleckenlosen Lammes, das die Sünden von der Welt nimmt und laß ihm die allmächtige Kraft seiner Versöhnung finden, daß Dein Geist ihn heilige und ihn zu einem neuen Wesen mache, damit er den Sünden absterbend, der Gerechtigkeit lebe, und damit er den alten Menschen mit seinen Taten ablege und einen neuen anziehe, erneuert in Gerechtigkeit und wahrer Heiligkeit. Wie wir nun im Begriffe stehen, das Wasser Deines Sakramentes über sein Haupt zu gießen, so breite über ihn die Gaben und die Gnade Deines Geistes aus, nimm ihn auf, in die Zahl Deiner Diener und ehre ihn mit der Aufnahme unter Deine Kinder. Gib ihm die Gnade, Dir sein ganzes Leben zu weihen in Gehorsam und Heiligkeit, die Dir gebühren, und für immer in Deinem heiligen Bunde zu verharren, damit, wie wir ihn jetzt in Deinem Namen in die Gemeinschaft Deiner streitenden Gemeinde aufnehmen, Du ihn eines Tages würdigst, der Erhebung in den Schoß Deiner triumphierenden Kirche und der Aufnahme in die Versammlung der Erstgeborenen, deren Namen im Himmel verzeichnet sind. Erhöre uns, barmherziger Vater, damit die Taufe, die wir ihm nach Deiner Weisung mitteilen, ihre Frucht und Kraft hervorbringt, wie es uns in Deinem heiligen Evangelium kundgetan ist, durch Deinen Sohn, unsern Herrn Jesus Christus, der uns befohlen hat, zu Dir zu beten:

Unser Vater, der Du bist in dem Himmel usw.

 

Darauf soll der Prediger zu denen, die den Catechumenen vorgestellt haben, sagen:

Da ihr nun in christlicher Liebe Euch der Unterweisung und Erbauung unseres Bruders unterzogen habt und Zeugen der Taufe seid, die er jetzt durch unser Amt empfangen soll, so frage ich euch:

Frage: Versprecht ihr vor Gott und dieser Heiligen Versammlung je mehr und mehr fortzufahren, ihn im Glauben zu stärken und ihn zu allen guten Werken zu ermahnen?

Antwort: Ja!

Darauf zum Täufling, der knieend die Vollziehung der Taufe erwartet, sprechend und ihm das Wasser auf das Haupt gießend, soll der Prediger sagen:

Angesichts der Zeugnisse Deines Glaubens taufe ich Dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen!  

 

 

 

12. Kapitel:  Von dem Abendmahl des Herrn

 

1. Artikel

Es soll nicht erlaubt sein, das Abendmahl des Herrn zu bedienen, als nur an solchen Orten und bei solchen Gelegenheiten, da so viel Personen versammelt sind, daß es das Ansehen und die Gestalt einer Gemeinde hat.

 

2. Artikel

Die Kinder, welche noch nicht 12 Jahre alt sind, sollen nicht zu dem Abendmahl zugelassen werden; wenn sie älter sind, so soll es dem Gutbefinden der Prediger anheim gestellt sein, solche Kinder entweder zum Gebrauch dieses Sakraments anzunehmen, oder noch förder warten zu lassen, je nachdem sie dieselben nach der Unterweisung tüchtig oder untüchtig befinden werden.

 

3. Artikel

Die Priester, Mönche und andere geistliche Personen von der römischen Kirche, sollen zu dem Abendmahl nicht zugelassen werden, bis sie ihrem ehemaligen Leben und Wandel, wie auch ihren Orden öffentlich abgesagt haben.

 

4. Artikel

Diejenigen, welche noch Pfründen im Papsttum haben, und davon auch noch die Namen und Titel behalten und führen, wie auch diejenigen, welche darin mittelbar oder unmittelbar der Abgötterei anhangen, und ihre Pfründen entweder zu eigner Hand oder durch anderer Hilfe noch einziehen und genießen, sollen nicht zum heiligen Abendmahl gelassen werden.

 

5. Artikel

Die Prediger werden erinnert, daß sie so viel als tunlich ist, niemand von einer andern Gemeinde zu dem Abendmahl zulassen, es sei denn, daß er von seinem Prediger, oder in Abwesenheit desselbigen, von einem Ältesten ein gültiges Zeugnis vorzuzeigen habe.

 

6. Artikel

Ein tauber und stummer Mensch, welcher durch gewisse Zeichen und Gebärden so viel ihm möglich ist, seine Gottseligkeit und Glauben bezeiget, und von dessen Erkenntnis, Glauben, wie auch frommem und heiligen Leben, eine Gemeinde durch langwierige Erfahrung versichert ist, mag wohl zu dem heiligen Abendmahl gelassen werden.

 

7. Artikel

Das Brot soll bei Haltung des Abendmahls auch denen gereicht werden, welche keinen Wein trinken können; nur müssen dieselben zu erkennen geben, daß sie solches nicht tun aus Geringachtung, ja daß sie, aller Ärgernis zuvorzukommen, sich bemühen, den Kelch so viel sie nur können, nach dem Munde zu bringen.

 

8. Artikel

Es soll den Predigern freistehen, ob sie bei Austeilung des Brots und Weins in dem Abendmahl sich der gewöhnlichen Worte bedienen wollen, da solches kein wesentliches Ding ist, und man vornehmlich dahin zu sehen hat, was zur Erbauung frommt.

 

9. Artikel

Es soll auch den Gemeinden kund und zu wissen gemacht werden, daß nur die Prediger den Kelch darreichen und zudienen sollen.

 

10. Artikel

Weil bei Austeilung des Abendmahls sich auch viele kranke Personen einstellen, und daher dann viele andere Communicanten Schwierigkeit machen, erst nach jenen den Kelch zu nehmen; so werden die Prediger und Ältesten erinnert, in diesem Stück mit Vorsicht und guter Manier Rat zu schaffen.

 

11. Artikel

Diejenigen, welche sich eine Zeitlang in einer Gemeinde aufgehalten und dennoch bei dem Abendmahl des Herrn sich nicht einstellen wollen, sollen, sofern es erweislich wäre, daß sie solches tun entweder aus Verachtung oder aus Furcht, daß sie gehalten wären aller Abgötterei dadurch abzusagen, nachdem sie verschiedene Male deswegen erinnert worden, von der Gemeinschaft der Gemeinde abgeschnitten und ausgeschlossen werden. Wäre es aber, daß solches geschähe aus Schwachheit oder Ermangelung geistlicher Kraft und Stärke, so soll man ihnen einige Zeit nachsehen, und sie, bis sie stärker geworden, erdulden und in der Liebe vertragen.

 

12. Artikel

Diejenigen, welche nicht in die christlichen Versammlungen kommen, als nur den Tag, wenn das Abendmahl gereicht wird, sollen bestraft und zugleich ermahnt werden, ihre Schuldigkeit zu beobachten, und sich fest zu einer gewissen Gemeinde zu halten.

 

13. Artikel

Denjenigen Glaubensgenossen, welche die Gewohnheit haben, daß sie in einer Gemeinde die Predigt göttlichen Wortes hören, in einer andern aber die heiligen Sakramente gebrauchen, soll dieses verweislich vorgehalten werden. Sie sollen auch gehalten sein, nach dem Ausspruch des Colloquii sich in die allernächste und bequemste Gemeinde zu begeben.

 

14. Artikel

Ob es zwar wohl die Gewohnheit unserer Gemeinde nicht ist, daß man mehr als viermal im Jahr das Nachtmahl des Herrn halte, so wäre doch wohl zu wünschen, daß es öfter, absonderlich wenn es mit gebührender Andacht und Ehrerbietigkeit geschieht, gehalten werden möchte, weil es höchst nützlich ist, daß unser gläubiges Volk in der Andacht geübt werde, und Gelegenheit habe durch fleißigen und oftmaligen Gebrauch der Sakramente in dem Glauben fester anzuwachsen, über das auch das Exempel der ersten christlichen Gemeinde uns hierzu nötigt und veranlaßt.

 

 

 

13. Kapitel:  Von Ehesachen

 

1. Artikel

Personen, welche minderjährig sind, dürfen ohne Vorwissen und Einwilligung ihrer Eltern oder anderer unter deren Macht sie sind, sich nicht mit jemand ehelich versprechen. Sollten aber Eltern so ungebührlich und unbillig verfahren, daß sie zu jener heiligen und nützlichen Sache, absonderlich aus Haß der Religion, ihre Einwilligung nicht zusagen wollten, soll das Consistorium den Parteien die Anweisung geben, sich bei dem Magistrat anzumelden.

 

2. Artikel

Was diejenigen aber betrifft, welche mannbar sind, und ihre Rechte und Freiheiten gemessen, dieselben sollen von den Predigern in den öffentlichen Versammlungen erinnert werden, daß sie nicht anders als mit Zuziehung und in Gegenwart ihrer Anverwandten, nachbarlichen Freunde und frommer Leute ihr Eheverlöbniss machen. Diejenigen, welche diesem zuwider und anders handeln werden, sollen als Leichtsinnige und Verächter dieser Verordnung bestraft werden. Es wird auch gut befunden, daß gedachte Eheverlöbnisse mit Anrufung des Namens Gottes verrichtet werden.

 

3. Artikel

Die Glaubensgenossen, welche bei Jahren und schon verheiratet gewesen sind, sollen nichtsdestoweniger sich nicht ehelich versprechen, ohne ihren Eltern die Ehre erwiesen und ihnen ihr Vorhaben bekannt gemacht zu haben. Auf den Fall, daß sie nun an ihrer Pflicht ermangeln, so sollen sie von dem Consistorio deshalb bestraft werden.

 

4. Artikel

Die Eltern, welche der reformierten Religion angehören, sollen, so viel ihnen nur immer möglich, ihren Kindern wehren, daß sich dieselben nicht an solche, welche noch abgöttisch sind, verheiraten. Und sonderlich, wenn die Kinder aus der väterlichen Gewalt noch nicht entlassen, noch davon entschlagen worden sind, sollen die Väter ihre Autorität anwenden, sie an solchen Heiraten zu verhindern. Und falls sie dieselben nicht zurückhalten könnten, so sollen sie, wenn sie dem Ehe-Verlöbnis beiwohnen, protestieren, daß sie vor der Abgötterei, womit ihre Kinder sich je länger je mehr verächtlich machen, wahren Ekel und Abscheu haben. Und erst nachdem solches geschehen, so dürfen gedachte Väter zum Ehegelöbnis, sowie zu den Bedingungen, welche das Heiratsgut betreffen und dergleichen Sachen, ihre Einwilligung geben. Sie sollen auch dem Consistorio zu wissen tun, daß sie an ihrer Pflicht nichts haben ermangeln lassen, eine solche Mischehe zu verhindern.

 

5. Artikel

Bei den Verlöbnissen und dabei gewöhnlichen Handschlägen, soll man sich solcher Worte bedienen, die auf das Zukünftige sehen, und derartige Worte sollen auch nicht so verbindlich gehalten werden, als die, welche auf ein gegenwärtiges Ehepaar hinzielen; angesehen, daß diese nicht etwa nur eine Versprechung von künftiger Heirat tun, sondern in der Tat selbst die Ehe antreten. Jedoch sollen auch die Ehe-Gelöbnisse durch solche Worte, die auf das Zukünftige sehen, niemals ohne große und rechtmäßige Ursachen aufgehoben werden.

 

6. Artikel

Was Blutsverwandt- und Schwägerschaften betrifft, so können Religionsverwandte in diesem Stück nicht weiter gehen noch sich ehelich einlassen, als so weit es nach dem Edikt des Königs erlaubt ist.

 

7. Artikel

Es ist keineswegs erlaubt, die Ehesachen an den Papst gelangen zu lassen, und bei demselben um Dispensation anzuhalten, weil, falls man so tut, man in dessen tyrannische Herrschaft einwilligt; in Fällen aber, welche nicht von dem göttlichen Gesetz, wohl aber von der weltlichen Obrigkeit verboten sind, mag man sich an den König wenden.

 

8. Artikel

Die Verwandtschaften, welche sonst geistlich genannt werden, sind in dem Edikt des Königs, durch die Worte, Blutsverwandt- oder Schwägerschaft, weder begriffen noch verstanden, und verhindern also nicht, sich ehelich einzulassen.

 

9. Artikel

Es ist nicht erlaubt, daß jemand die Schwester seiner verstorbenen Ehefrau heirate, weil dergleichen Ehen nicht allein in den weltlichen Rechten, sondern auch in Gottes Wort verboten sind; und obwohl in dem Gesetz Mosis ist versehen gewesen, daß wenn einer stürbe und nicht Kinder habe, alsdann sein Bruder das Weib freien, seinem Bruder Samen erwecken und also das Geschlecht fortpflanzen und erhalten sollte, so ist doch diese Satzung, welche nur allein für das israelitische Volk und nur für jene Zeit gegeben war, und hatte ihre Absicht nur auf die Erhaltung der Geschlechter des gedachten Volkes. Ganz anders aber verhält es sich betreffs der Schwester einer verstorbenen Braut: weil das Ehebündnis, durch eheliche Beiwohnung nicht vollzogen worden, so soll eine solche Heirat gut geheißen werden. Jedoch daß man allemal Acht habe, daß weder dem Magistrat zuwider gehandelt, noch den Schwachen ein Ärgernis gegeben werde.

 

10. Artikel

Ein Bräutigam darf die Mutter seiner verstorbenen Braut nicht heiraten.

 

11. Artikel

Es darf auch Niemand die Tante seiner Frau heiraten, weil solches Blutschande sein würde, wenn dergleichen ehelich beisammen wohnen wollten. Und obschon der Magistrat solches zulassen würde, so sollen doch die Prediger ihrer selbst wohl wahrnehmen, daß sie nicht etwa eine solche Heirat segnen. Aus eben denselben Gründen ist auch verboten eine Nichte oder Großnichte der verstorbenen Ehefrau zu heiraten.

 

12. Artikel

Die Ehrbarkeit wird nicht zulassen, daß jemand die Witwe des Bruders seiner Frau heirate.

 

13. Artikel

Kein Ehemann darf nach seiner Ehefrau Tode eine Weibsperson heiraten, mit welcher er bei Lebzeiten seiner Ehefrau Ehebruch begangen, es wäre denn, daß eine solche Heirat durch den Magistrat ausdrücklich erlaubt und zugestanden worden sei.

 

14. Artikel

In Betracht, daß die vornehmste Ursache des Ehestandes ist, Kinder zu erzielen und Hurerei zu vermeiden, so soll die Heirat eines Eunuchen oder bekanntermaßen dazu unfähigen Mannes in der reformierten Gemeinde weder für rechtmäßig erkannt, noch weniger aber eingesegnet werden.

 

15. Artikel

Die geschlossenen Ehen sollen dem Consistorio, nebst gültigem Beweis, daß das Versprechen geschehen sei, vorgetragen und kund gemacht werden.

 

16. Artikel

Die Abkündigungen der Eheverlobten sollen geschehen an den Orten, wo dieselben wohnhaft und bekannt sind; und so sie etwa anderswo, als an dem Orte, wo die Abkündigungen sind verrichtet worden, ihre Ehe wollten einsegnen lassen, so sollen sie der diesfalls geschehenen dreimaligen Abkündigung vollgültiges Zeugnis vorzeigen.

 

17. Artikel

Die Abkündigungen sollen an drei Sonntagen geschehen, an Orten wo Predigten gehalten werden, an andern Orten aber in den gewöhnlichen Betstunden. Jedenfalls sollen die Abkündigungen binnen 14 Tagen geschehen, nach deren Verlauf die Eheeinsegnung selbst am dritten Sonntage in der öffentlichen Versammlung geschehen mag.

 

18. Artikel

Diejenigen, welche an solchen Orten wohnen, da keine öffentliche Übung unserer Religion gestattet wird, mögen auch in den Gemeinden, die der päpstlichen Religion zugetan sind, sich proklamieren lassen, angesehen, daß dieses nur eine bürgerliche Sache ist.

 

19. Artikel

Die Gemeinden sollen niemals gestatten, daß Eheverlobte bei ihnen eingesegnet werden, es sei denn, daß man gültige Zeugnisse und genügsame Kundschaft von selbigen eingezogen habe.

 

20. Artikel

Wenn eine von den eheverlobten Personen der widrigen Religion zugetan wäre, so soll das Ehegelöbnis so lange in der Gemeinde weder für rechtmäßig erkannt, noch öffentlich abgekündigt werden, bis daß die Person, welche der widrigen Religion zugetan, genügsam in der Lehre der Wahrheit unterwiesen, und nachgehend an dem Orte, wo diese Person bekannt ist, öffentlich vor der Gemeinde bezeuget habe, daß sie aus Trieb eines guten Gewissens aller Abgötterei, Aberglauben und namentlich der päpstischen Messe absage, mit dem fernem Vermelden, daß sie gesinnt sei, die übrigen Tage ihres Lebens durch göttlichen gnädigen Beistand, in der reinen Lehre der Wahrheit Gott zu dienen. Über obgedachte Unterweisung soll das Consistorium zu erkennen und zu urteilen haben. Es soll auch weder einem Prediger, noch einem Consistorio erlaubt sein, deshalb anders zu verfahren, bei Strafe der Suspension, und wohl gar der Entsetzung von ihren Ämtern.

 

21. Artikel

Wenn eine von den Personen, welche sich verheiraten wollen, exkommuniziert ist, so soll derselben Eheversprechung in der Gemeinde nicht als rechtmäßig erkannt werden, es sei denn, daß die exkommunizierte Person ihren Fehler erkannt habe. Was aber diejenigen angeht, welche nur von dem heiligen Abendmahl ausgeschlossen sind, so mag ein Consistorium, solcher Ausschließung ungeachtet, nachdem es jedesmal die Sache reiflich vorher erwogen, solchen Personen wohl gestatten, daß sie sich ehelich einlassen.

 

22. Artikel

Wenn eine Witwe wiederum heiratet, so soll derselben Ehegelöbnis, zum wenigsten nicht eher, als sieben und einen halben Monat nach ihres Mannes Ableben proklamiert werden, um dadurch allen Ärgernissen und andern Unwesen, welche dadurch erwachsen können, vorzukommen. Ausgenommen jedoch, wenn der Magistrat das Gegenteil durch richterlichen Ausspruch anweisen sollte.

 

23. Artikel

Die Eheeinsegnungen sollen öffentlich in Gesellschaft solcher Leute, welche der Religion zugetan sind, und zwar durch den Dienst eines Predigers und sonst niemand anders, verrichtet werden.

 

24. Artikel

Es ist zu guter Ordnung des Gemeindewesens nützlich, daß die Eheeinsegnungen nicht an den Tagen, da das heilige Abendmahl gehalten wird, verrichtet werden. Und diese Verordnung soll um keiner andern, als großer und erheblicher Ursachen willen, worüber ein Consistorium wird zu erkennen haben, übergangen werden. Es sollen auch keine Ehegelöbnisse an öffentlichen Fast- und Bettagen eingesegnet werden.

 

25. Artikel

Wo Eheverlobte vor kirchlicher Proklamation und Einsegnung sich fleischlich vermischen, es sei nun, daß ihre Üppigkeit vor oder auch nach der Einsegnung kund werde, so sollen sie nach Gutfinden des Consistorii, entweder öffentlich in der Gemeinde, oder doch vor dem Consistorio ihre Sünde erkennen. Und sofern dies vorkommt vor Einsegnung der Ehe, wird die betreffende Heirat vollzogen unter Beobachtung der Feierlichkeiten, die das Consistorium anordnen wird. Ausgenommen jedoch sind diejenigen, die einander beigewohnt haben aus Unwissenheit, ohne Mißachtung der Gemeindeordnung. Ausgenommen sind auch die, welche einander beigewohnt haben, als es an ihrem Wohnsitz oder in der Provinz noch keine rechtmäßig geordnete Gemeinde gab. Alle diese sind nur an das Consistorium zu verweisen, damit die Ehe bestätigt und in der Gemeinde eingesegnet wird, falls das Consistorium es für nötig hält.

 

26. Artikel

Damit alles Unwesen, welches von einem allzusehr verzögerten Ausstellen der Eheeinsegnung erwachsen kann, verhütet werden möge, so sollen die Eheverlobten sowohl, als auch diejenigen, unter deren Aufeicht sie stehen, erinnert werden, daß sie, wo es sonst möglich, nicht länger als sechs Wochen die besagte Eheeinsegnung aufschieben.

 

27. Artikel

Die Heiraten sollen in ein Buch eingezeichnet und das Verzeichnis bei der Gemeinde wohl aufgehoben und verwahrt werden.

 

28. Artikel

Wenn Glaubensgenossen wären, welche einen Ehegatten hätten, der des Ehebruchs überwiesen worden, so sollen dieselben ermahnt werden, sich wiederum mit demselben zu vereinigen. Weigern sie sich nun solches zu tun, so soll man ihnen von der Freiheit, welche das Wort Gottes ihnen in diesem Stücke gibt, Eröffnung tun; sofern nun dieses einem Manne, welcher eine kirchliche Bedienung hat, begegnete, so kann er nach Wiederannahme einer solchen Ehegattin seine Bedienung nicht ferner mehr verwalten.

 

29. Artikel

Was die Ehescheidungen, so um des Ehebruchs willen ergehen, betrifft, so wird hiermit für Recht erkannt, daß der beleidigte Teil denjenigen so beleidigt hat, vor dem weltlichen Gericht belangen und seine Sache so lange gegen denselben führen möge, bis der Schuldige durch einen gerichtlichen Ausspruch, gehörigermaßen ist überführt worden; welcher Rechtsspruch dann auch von dem beleidigten Teil dem Consistorio soll vorgezeigt und ihm darauf von demselben die Freiheit, so das Wort Gottes einem solchen gibt, eröffnet werden. Unterdessen aber gibt man, in Erwägung der schwierigen Umstände dieser Zeit, den Predigern in diesem Königreich den Rat, daß sie solche Personen, welche geschieden und zu einer anderweitigen Heirat die Freiheit erlangt haben, nicht wieder copuliren. Und was die Person so diesfalls beleidigt hat, angeht, so soll man es gar wohl und reiflich überlegen, ehe und bevor man derselben von ihrer Freiheit Eröffnung tue und Nachricht gebe.

 

30. Artikel

Wenn es sich zutrüge, daß eine verlobte Weibsperson Hurerei getrieben, entweder vor dem Eheverlöbnis, oder vor Vollziehung der Heirat, und solches der Mannsperson, welche sich mit jener ehelich versprochen, unbekannt gewesen wäre, so mag das Consistorium, nachdem diesfalls ein gerichtlicher Rechtsspruch ergangen, demselben wohl gestatten, sich anderweitig zu verheiraten. Es soll eine Weibsperson eben dieselbe Freiheit haben, wenn es erweislich ist, daß die mit ihr verlobte Mannsperson vor der erwähnten Eheversprechung Hurerei getrieben.

 

31. Artikel

Die Weiber, deren Männer entweder ihres Handels oder anderer Ursachen halber von ihnen weggegangen und gar lange Zeit ausbleiben, sollen sich bei der weltlichen Obrigkeit anmelden, wenn sie Verlangen tragen, sich anderweitig zu verheiraten.

 

32. Artikel

Was die Weiber derjenigen Priester und Mönche angeht, welche von der Religion wieder abfallen und in die Klöster woraus sie gekommen waren, wieder einkehren, Abgötterei treiben und Messe lesen, so sollen dieselben erinnert werden, daß sie während der Zeit, da ihre Männer in diesem Abfall beharren, sich nicht zu denselben halten dürfen, damit ihrer Ehre nicht etwa dadurch üble Nachrede und Schmach erwachse. Sie können sich auch mit niemand anders wiederum verheiraten, es sei denn, daß ihre vorige Ehe durch die weltliche Obrigkeit geschieden worden ist.

 

 

 

14. Kapitel:  Von einigen besonderen Verordnungen

 

1. Artikel

Es soll Niemand in die Gemeinschaft der Gemeinde auf- und angenommen werden, es sei denn, daß er aller Abgötterei, allem Aberglauben und absonderlich der päpstischen Messe Öffentlich abgesagt habe.

 

2. Artikel

Es ist keinem Glaubensgenossen erlaubt, daß er mit Dingen, wobei Abgöttereien vorgehen, zu tun habe, als da sind, der Handkuß und das Opfer dabei oder was sonst in den Gemeinden geschieht, als Messen, Vigilien und Unterhaltung der Mönche, welche zur Verrichtung derselben gehalten werden. Allein Prioreien, Renten, Capellanien und Zehnten pachten, um die Einkünfte davon den Geistlichen insoweit sie als weltliche Herren darüber betrachtet werden, einzuliefern, ist ein Mittelding und wird der Freiheit derer die solches tun wollen überlassen.

Nichtsdestoweniger werden die Glaubensgenossen mit dergleichen Dingen, wobei Mißbräuche sind und welche böse Gefolge haben möchten, nichts zu tun haben, ermahnt, und sollen hierüber die Consistoria und Colloquia mit aller Vorsicht zu erkennen haben.

 

3. Artikel

Diejenigen, welche durch unerlaubte Mittel, als durch Bullen des Papstes, oder durch Erlegung eines Stück Geldes, Beneficia gemessen, desgleichen auch diejenigen, welche den Päpstlichen Gottesdienst durch gerade oder Nebenwege unterstützen, werden unwürdig erklärt, in unserer Gemeinschaft zum Abendmahl gelassen zu werden. Was aber die Beneficia betrifft, welche vermöge des Jus Patronatus, auf eine Zeitlang entweder von einem weltlichen Patron, oder durch Collation eines Bischoffs gegeben werden, so werden die Glaubensgenossen erinnert, wenn man ihnen dergleichen entweder unter ausdrücklichen oder geheimen Bedingungen, eines Dienstes, welcher den Götzen soll geleistet werden, geben wollte, nicht anzunehmen.

 

4. Artikel

Die Buchdrucker, Buchhändler, Maler, auch andere kunstreiche Werkmeister und insgemein alle Glaubensgenossen, absonderlich aber diejenigen, welche im Gemeindendienst stehen, werden ermahnt, nichts, womit direkt Aberglaube kann getrieben werden, in ihrem Beruf vorzunehmen. Und was besondere Fälle und die dabei "erforderte Strafe angeht, so soll das Consistorium darüber zu urteilen haben.

 

5. Artikel

Die Notare, Secretaire und andere, welche vermöge ihres Amts, ohne Unterschied, alle Schriften die ihnen vorgetragen werden, unterschreiben und ihr Siegel darauf drücken lassen, wenn sie Testamente, Contracte und solche Schriften gemacht hätten, welche auf eine Abgötterei hinauslaufen, desgleichen auch die Richter, wenn sie in Sachen, welche die Gemeindegüter betreffen, ein Urteil gegeben, und dem Inhalt des Edikts nachgelebt haben, sollen dieserhalb nicht zensuriert werden.

 

6. Artikel

Die Richter sollen sich keineswegs in Sachen einmischen, welche direkt auf Abgötterei hinauslaufen.

 

7. Artikel

Die Advokaten und Prokuratoren dürfen in solchen Sachen, welche auf Zerstörung unsers Predigtamts und Einführung der Messe zielen, nicht Geld fordern. Und insgemein soll ihnen nicht erlaubt sein, den römisch gesinnten Geistlichen, in Sachen, welche entweder direkt oder indirekt zur Unterdrückung der Gemeinde gereichen möchten, Rat zu erteilen.

 

8. Artikel

Es haben weder die Bischöfe noch die Officialen, noch die Archidiakonen so als sie jetzt sind, das Recht, sich einiger Botmäßigkeit, sie sei geistlich oder weltlich, anzumaßen. Gleichwohl aber mögen unsere Glaubensgenossen, welche zuweilen ihr Recht, das sie sonst nicht würden erlangen können, bei ihnen zu suchen genötigt sind, sich zu dem Ende an dieselbe wenden, nachdem sie von der weltlichen Obrigkeit, bei welcher sie sich vorher erst anmelden sollen, werden dahin verwiesen worden sein.

 

9. Artikel

Die Advokaten so unserer Religion zugetan sind, sollen keineswegs für einen Officialen Prozesse führen und über Rechtssachen streiten, ausgenommen wenn es um solcher Ursachen willen ist, um deren Willen man wohl sein Recht bei ihnen suchen mag, vermöge des vorhergehenden Artikels.

 

10. Artikel

Es ist an sich selber nicht verboten, unter den Geistlichen weltliche Botmäßigkeiten und Verwaltungen, welche das, was sie geistlich nennen, nichts angehen, zu bedienen.

 

11. Artikel

Diejenigen, die unserer Religion zugetan sind, können von der römischen Kirche weder Monitoria noch Exkommunikationen über andere begehren oder ergehen lassen.

 

12. Artikel

Weil es weder erlaubt noch auch nützlich ist, die Prediger der römischen Kirche oder sonst andere, die sich zum Lehramt, ohne rechtmäßigen Beruf dazu zu haben, eingedrungen, predigen zu hören, so sollen unsere Prediger zusehen, daß ihre Gemeinden nicht etwa dahin gehen mögen; und diejenigen, welche solchem zuwider doch dahin gehen, sollen vor das Consistorium berufen, und nach Beschaffenheit der Sache zensuriert werden.

 

13. Artikel

Die Herren vom Adel und andere sollen erinnert werden, daß sie in ihren Häusern keine ärgerlichen und verruchten Personen unter halten, und besonders daß sie keine Priester, welche Messe lesen, lehren und ihr Gesinde verführen, bei sich dulden, noch auch von Neuem in ihre Dienste nehmen.

 

14. Artikel

Die Eltern sollen ermahnt sein, daß sie für die Unterweisung ihrer Kinder, als welche der Same und der Pflanzgarten der Gemeinde sind, gebührende Sorge tragen. Diejenigen, welche dieselben bei den Priestern, Mönchen, Jesuiten und Nonnen zur Schule schicken, denen soll man mit Gemeindestrafen scharf zusetzen. Auch diejenigen, welche ihre Kinder bei großen Herren und Edelleuten von der widrigen Religion als Pagen oder sonst in Dienste bringen, sollen ebenfalls ermahnt sein, dieselben wieder davon abzuziehen.

 

15. Artikel

Diejenigen, welche Brüder, Schwestern oder sonst Verwandte haben, die, um Gott in Gewissensfreiheit zu dienen, aus dem Kloster gegangen, sollen ermahnt sein, denselben soviel als Menschen möglich und Blutsverwandten geziemend ist, beizustehen und Hilfe zu leisten.

 

16. Artikel

Es sollen weder die Prediger noch auch andere, welche unserer Religion zugetan sind, Bücher so die Religion betreffen, und entweder von ihnen oder von andern verfaßt werden, drucken lassen, noch auch sonst veröffentlichen, ohne dieselben dem Colloquio, oder wo es nötig der Provinzialsynode, oder wenn die Sache große Eile hat, einer Theologischen Fakultät, oder zwei von der Synode dazu ernannten Predigern, welche über die von ihnen geschehene Untersuchung ein Zeugnis ausstellen sollen, vorher mitgeteilt zu haben.

 

17. Artikel

Diejenigen, welche die Feder ansetzen, die Geschichten der Heiligen Schrift in Versen vorzustellen, werden ermahnt, daß sie da nicht etwa poetische Fabeln mit einmischen, noch Gott die Namen der falschen Götter beilegen noch auch der Heiligen Schrift etwas ab- oder zutun, sondern sich ungefähr an dieselben Worte halten.

 

18. Artikel

Die Bücher der Heiligen Schrift, sie seien kanonisch oder apokryphisch, sollen in Komödien oder Tragödien nicht vorgestellt werden.

 

19. Artikel

Wenn in irgend einer Gemeinde ein Buchdrucker sich befindet, so soll er von derselben benachrichtigt werden, daß er keine Bücher, welche entweder die Religion oder die Gemeindedisziplin betreffen, drucke, ohne dieselben vorher dem Consistorio mitgeteilt zu haben, damit man auf diese Weise allen daher sonst entstehenden Ungelegenheiten vorkommen möge. Desselben gleichen sollen die Buchdrucker, Buchhändler und alle diejenigen, welche Bücher zu verhandeln, zum Kauf umhertragen, erinnert sein, daß sie keine Schriften verkaufen, welche zur Abgötterei führen und Ärgernisse geben, noch auch solche, in welchen Gottlosigkeiten enthalten und der Ehrbarkeit zuwider sind.

 

20. Artikel

Obwohl die Priester wegen ihrer Bedienung den Zehnten unrechtmäßiger Weise genießen, so soll ihnen doch derselbe nichts destoweniger, auf Befehl des Königs und zur Verhütung alles Aufruhrs und Ärgernisses gegeben werden.

 

21. Artikel

Die Glaubensgenossen sollen erinnert sein, daß sie an den Tagen, welche vermöge des Edikts müssen gefeiert werden, mit Verrichtung ihrer Arbeit Niemand Ärgernis geben.

 

22. Artikel

Alles Wuchern soll aufs Genaueste verboten sein und aufs strengste gestraft werden, und in Fällen, da man Geld oder dergleichen jemand leiht, soll man sich nach dem Befehl des Königs und dem Gesetz der Liebe richten.

 

23. Artikel

Es sollen alle hitzigen, anzüglichen und schmählichen Worte wider die von der römischen Kirche, und selbst die Priester und Mönche, nicht allein soviel nur immer möglich verhütet, sondern auch da man sich deshalb vergriffen hätte, geahndet werden.

 

24. Artikel

Die Flucher, welche entweder im Zorn oder aus Leichtsinn den Namen Gottes mißbraucht, und andere mehr, welche sich an der Majestät des Allerhöchsten vergriffen, sollen hart zensurirt werden, und so dieselben, nach der ein und andermal an sie geschehenen Ermahnung, nicht davon abstehen, sollen sie von dem Heiligen Abendmahl ausgeschlossen werden. Die leichtfertigen und schändlichen Lästerer und Verleugner Gottes und dergleichen sollen keineswegs in der Gemeinde geduldet werden, sondern sobald sie solches nur einmal tun, soll man mit der kirchlichen Zensur, selbst bis an die Ausschließung von dem Abendmahl mit ihnen verfahren, und falls sie hernach noch immer in solchen Lastern fortfahren, öffentlich exkommuniziert werden.

 

25. Artikel

Die Vorsteher der Gemeinden sollen die Glieder derselben, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts ermahnen, sich allewege, besonders in ihren Kleidungen, der Zucht und Ehrbarkeit zu befleißigen, und darauf Acht zu haben, daß aller Üppigkeit, welche deswegen getrieben wird, gesteuert werde. Es sollen zwar gedachte Vorsteher in dieser Sache, welche der weltlichen Obrigkeit gehört, niemals ein Gesetz vorschreiben, jedoch durch fleißiges Ermahnen darauf halten, daß den diesfalls von dem König gestellten Befehlen gebührendermaßen nachgelebt werde.

 

26. Artikel

Es soll niemand, um der Facon eines Kleides willen, welche sonst in diesem Reich bekannt und gewöhnlich ist, das heilige Abendmahl versagt werden. Dahin aber sollen keineswegs gebracht werden diejenigen Moden, welche offenbar Unkeuschheit, Leichtfertigkeit, und auffallende Neuigkeiten weisen: wie nicht weniger das Schminken, Entblößen der Brüste und dergleichen. Die Consistorien sollen allen Fleiß anwenden, solchen Üppigkeiten durch kirchliche Zensuren zu steuern, und, so jemand sich widersetzen würde, mit demselben bis an die Ausschließung von dem Abendmahl zu verfahren.

 

27. Artikel

Alles Tanzen soll eingestellt sein, und diejenigen, welche die Gepflogenheit haben diesen Tänzen beizuwohnen, sollen, nachdem sie deshalb zu verschiedenen Malen erinnert worden, und gleichwohl halsstarriger und widersetzlicher Weise dabei verbleiben, exkommuniziert werden. Den Consistorien wird auch auferlegt, diesen Artikel in dem Namen Gottes und auf den Befehl der Synoden öffentlich ablesen zu lassen, und die Beobachtung desselben sich lassen angelegen zu sein. Den Colloquien aber soll obliegen, auf die Consistorien gute Achtung zu haben, wo sie darin ihr Amt versäumen.

 

28. Artikel

Die Mummereien oder Verkleidungen, Gaukeleien, Dreikönigsabend, Fastnacht, auch Taschen- und Puppenspieler, sollen nicht geduldet werden. Und werden christliche und gottselige Obrigkeiten gebeten, dieselben nicht zuzulassen, weil solche Dinge das Volk neugierig, ihres Geldes und ihrer Zeit verlustig machen. Es soll auch unsern Glaubensgenossen nicht erlaubt sein, in die Komödien, Tragödien, Possen- und sogenannte Sitten- und andere Spiele, mögen sie öffentlich oder insgeheim gehalten werden, zu gehen; angesehen, daß solche Dinge, absonderlich wenn dabei die Heilige Schrift mißbraucht wird, zu allen Zeiten bei und unter den Christen verboten gewesen sind. Wenn aber doch dessen ungeachtet in einem Collegio oder auf einer Academie zur Erbauung der Jugend, nützlich geachtet würde, eine Geschichte vorzustellen, so mag solches wohl zugestanden werden, jedoch mit dem Beding, daß es nicht eine Geschichte aus der Heiligen Schrift sei, weil solche nicht als Schauspiel aufzuführen, sondern einzig und allein, in Andacht und Ehrerbietigkeit gegen Gott gepredigt zu werden gegeben ist: und dann, daß dieser gar selten, und nach Gutfinden eines Colloquii, welchem die Behandlung soll gezeigt werden, geschehe.

 

29. Artikel

Alle Spiele, als Karten-, Würfel- und andere Glücks-Spiele, welche durch die königlichen Edikte verboten, auch diejenigen, wodurch die Menschen zu Geiz und Unkeuschheit können veranlaßt werden, und alle wobei sie großen Zeitverlust haben und andern Ärgernis geben, sollen verhindert, und diejenigen, welche dabei ertappt worden sind, nach Gelegenheit der Umstände, in dem Consistorio ermahnt und zensuriert werden.

 

30. Artikel

Es ist an sich nicht unerlaubt, auf den Gastereien und Mahlzeiten, welche die päpstlich Gesinnten bei ihren Hochzeiten und Kindtaufen zu halten gewohnt sind, sich einzufinden. Gleichwohl aber sollen unsere Glaubensgenossen wissen, daß sie auch bei diesen Gelegenheiten schuldig sind, ihren Nächsten zu erbauen, weshalb sie sich denn zuvor wohl prüfen und untersuchen sollen, ob sie auch genügsame Stärke haben, der Ausgelassenheit und dem ungebundenen Wesen, welches bei solchen Fällen sich ereignet, zu widerstehen, ja selbst dasselbe zu bestrafen.

Unter diesen Gastmahlen sollen keineswegs diejenigen, welche die Priester bei Haltung ihrer ersten Messe machen, verstanden und begriffen sein, dieweil es gar nicht erlaubt ist denselben beizuwohnen.

 

31. Artikel

Den Hochzeitsmahlen derjenigen, welche, um eine Person von der widrigen Religion zu heiraten, von dem Glauben abfallen, soll man keineswegs beiwohnen.

 

32. Artikel

Diejenigen, welche einander zum Duell oder Zweikampf herausfordern oder herausfordern lassen oder nach solcher Ausforderung erscheinen, und ihren Gegenteil um das Leben bringen, sollen, unerachtet daß sie entweder schon lange vorher Gnade erlangt, oder sich etwa sonst gerechtfertigt hätten, dennoch kirchlich zensuriert und gegen solche selbst bis an die Ausschließung von dem Heiligen Abendmahl verfahren werden, welche ohne Verzug in öffentlicher Gemeinde oder Versammlung soll abgekündigt werden. Und auf den Fall, daß sie in die Gemeinschaft und Frieden der Gemeinden wieder auf- und angenommen sein wollen; sollen sie öffentliche Kirchenbuße tun.

 

33. Artikel

Die in dieser Gemeindedisziplin enthaltenen Artikel sind eben solchergestalt nicht unter uns verabredet, als ob sie, falls es die Erbauung erfordert, nicht sollten können verändert werden; gleichwohl soll es weder Predigern noch Consistorien noch Colloquien noch Provinzial-Synoden frei stehen, ohne Gutfinden und Bewilligung der Nationalsynode, hierin etwas zu verändern, zu- noch abzutun.

 

Ende der Disziplin der Reformierten in Frankreich.

 

 

 

  Discipline ecclésiastique (Kurzfassung) 

 

  Briefwechsel zwischen dem Großen Kurfürsten und Ludwig XIV. 

 

  Das Edikt von Nantes und der Toleranzbegriff 

Goebel, Michael

 

Gott kommt auch - Confession de foi - ein reformiertes Bekenntnis wird 450 Jahre 

Hildegard Rugenstein

 

Die Confessio sigismundi

Das Bekenntnis von Kurfürst Johann Sigismund (1572 - 1620) als Reformierter

 

  Bekenntnis aus der Gemeinde zu Toleranz

 Weil es zeitlose Notwendigkeiten für menschliches Zusammenlaben gibt hat sich unsere Gemeinde der Initiative für ein Neues Potsdamer Toleranzedikt   angeschlossen und eine Art Bekenntnis formuliert .

 

  Die Barmer Theologische Erklärung 

 

Thesen des Presbyteriums zu Perspektiven unserer Gemeinde 

Zur Diskussion vorgelegt am 23.Sep.2008 auf der Häupterversammlung/Assemblée des Chefs des familles

 

Réglements/Gemeindeleitbild

diskutiert auf der Häupterversammlung am 23.Sep.2011 bestätigt vom Presbyterium

 

 

       

 

   

 

 

   

 

Stand: 19. Februar 2020

 

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