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Discipline Ecclésiastique (Kurzfassung)

....  übertragen für den heutigen Gebrauch

 

Die vollständige Discipline Ecclésiastique des Eglises Réformées de France (1666)

 

Diese Kurzfassung übersetzt Vorschriften der Discipline, die für uns relevant werden können in eine heute verständlichere Sprache und berücksichtigt die Einbindung von Reformierten in die unierte Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Sie ersetzt nicht das Studium des gesamten Bekenntnisses. Bei Auslegungs- und Verständnisfragen ist der Text der Originalfassung maßgebend.

Diese Fassung der Discipline wurde am 1.Juli 2006 einmütig von der Vereinigten Synode beschlossen.

Die Zählung der Kapitel und Artikel erfolgt wie im Original, so sind die Kürzungen leicht erkennbar.

Der in der Discipline verwendete Begriff Colloquio wird hier mit Moderamen übersetzt, weil in der Ordnung der reformierten Gemeinden in der EKBO das Moderamen auch die Aufgaben des Colloquio wahrnimmt.

 

Inhaltsverzeichnis (die Numerierung der Kapitel und Artikel folgt dem Original)

 

1. Kapitel: Von den Predigern 8. Kap.: Von den Provinzialsynoden
2. Kapitel: Von den Schulen 9. Kap.: Von der Generalsynode
3. Kapitel: Von den Ältesten und Diakonen  10.Kap.: Von dem Gottesdienste
4. Kapitel: Von der Verwaltung der Armengelder 11.Kap.: Von der Taufe
5. Kapitel: Von den Consistorien (Presbyterien) 12.Kap.: Von dem Abendmahl
6. Kapitel: Von der Einheit der Gemeinden 13.Kap.: Von Ehesachen
7. Kapitel: Von den Colloqiuen (Kreissynoden) 14.Kap.: Einige besondere Verordnungen

 

Unabtrennbar ist die Discipline mit La confession de foi , dem hugenottischen Glaubensbekenntnis, verbunden.

 

 

  1. Kapitel:  Von den Predigern (57 Artikel)

 

1. Artikel

Bei der Wahl eines Pastors soll geprüft werden, ob er die Voraussetzungen für das Amt in vollem Umfang erfüllt.

 

4. Artikel

Das Moderamen überprüft die Eignung des Kandidaten und teilt das Ergebnis seiner Prüfung dem zuständigen Presbyterium mit.

 

6. Artikel

Der Kandidat soll vor der Gemeinde drei Predigten halten. Die Gemeinde soll vor jeder Predigt darauf hingewiesen werden, dem Presbyterium Gründe mitzuteilen, die gegen die Wahl des Bewerbers sprechen. Das Schweigen der Gemeinde gilt als Zustimmung sofern die Wahl durch das Presbyterium erfolgt, ansonsten wählt die Gemeinde.

 

8. Artikel

Der Pastor soll mit dem Gebet und Auflegung der Hände nach der hierfür vorgesehenen Formel in sein Amt eingeführt werden.

 

9. Artikel

Der gewählte Pastor soll das in der Gemeinde gebräuchliche Glaubensbekenntnis und die Kirchenordnung unterschreiben und zwar in der Gemeinde, die ihn gewählt hat, und in den Gemeinden, zu denen er gesandt werden möchte.

 

12. Artikel

Der Pastor hat der Gemeinde das Wort Gottes zu verkünden und sich dabei nach der Einfalt und dem gewöhnlichen Stil des Heiligen Geistes zu richten. Er hat darauf zu achten, daß er in seiner Predigt nichts sagt, was die Würde und Autorität der Heiligen Schrift abschwächen könnte. Der Pastor soll für alle seine Predigten einen Text aus der Heiligen Schrift nehmen und auslegen. Der Pastor soll alles vermeiden, was zu eitler Ehre und Ruhm dient oder diesen Anschein erweckt.

 

13. Artikel

Die Gemeinden haben die Katechismus-Lehre mit Nachdruck durchzuführen; die Pastoren sollen dabei die Erkenntnismöglichkeiten der Zuhörer berücksichtigen und die Lehre in kurzen, einfachen Fragen und Antworten darlegen.

 

14. Artikel

Der Pastor soll in seiner Gemeinde seinen Lebensmittelpunkt haben und dort wohnen.

 

16. Artikel

Hat eine Gemeinde mehrere Pastoren so sind alle gleichrangig.

 

17. Artikel

Die Pastoren sollen in ihren Presbyterien wechselweise den Vorsitz haben und keiner soll in wichtigen Sachen ohne vorherige Kenntnis seiner Kollegen Zeugnisse ausstellen.

 

18. Artikel

Es sollen keine Bezeichnungen verwendet werden, die einen Vorrang bedeuten. Einladungen zu den Synoden oder dergleichen Schreiben sind regelmäßig an die Gemeinde und nicht an Personen zu richten.

 

19. Artikel

Ein Pastor soll keine Nebentätigkeit ausüben, sondern sich auf sein Amt und das Studium der Heiligen Schrift konzentrieren.

 

24. Artikel

Der Pastor soll sich in seiner Reisetätigkeit beschränken, er soll sich auch nicht unaufgefordert wo ihm beliebt eindrängen.

 

25. Artikel

Ein Pastor darf in einer fremden Gemeinde nur predigen, wenn der Pastor dieser Gemeinde oder in seiner Abwesenheit das Presbyterium vorher und ausdrücklich zugestimmt hat.

 

30. Artikel

Die Synode kann, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen, einen Pastor von einer Gemeinde in eine andere versetzen. Zuvor ist die Gemeinde anzuhören.

 

32. Artikel

Ein Pastor kann mit seiner Zustimmung von dem Presbyterium bis zu sechs Monaten als Vertreter an eine andere Gemeinde entsandt werden. Bei einer darüber hinausgehenden Zeit ist das Moderamen anzurufen.

 

33. Artikel

Nach Beendigung der Vertretung kehrt der Pastor in seine Gemeinde und sein Amt zurück.

 

45. Artikel

Ein Pastor soll den Zensuren unterworfen werden.

 

50. Artikel

Wird gegen einen Pastor ein Disziplinar- oder Lehrzuchtverfahren eröffnet, das seine Entfernung aus dem Amt zur Folge haben kann, so ist er unverzüglich bis zum Ende des Verfahrens zu suspendieren. (Discipline ecclésiastique nennt konkret „schändliche und offenbare Laster“ und „predigen ketzerischer Lehre“).

 

51. Artikel

Die Gründe für die Eröffnung des Verfahrens und die Entfernung aus dem Amt sind grundsätzlich vertraulich.

 

 

 

2. Kapitel:  Von den Schulen (5 Artikel)

 

 

 

3. Kapitel:  Von den Ältesten und Diakonen (10 Artikel)

[vgl. auch Artikel 15 bis 28 der Grundordnung der EKBO]

 

1. Artikel

In Gemeinden ohne handlungsfähiges Presbyterium sollen die Presbyter und Diakone von dem Pastor bzw. den Pastoren und der Gemeinde gewählt werden. Ansonsten wählt das Presbyterium mit seinem Pastor nach einem Gebet die tüchtigsten Anwärter. Die Ernennung der neuen Presbyter erfolgt in dem Presbyterium, danach werden den Gewählten ihre Amtspflichten vorgelesen. Stimmen die Gewählten der Wahl zu, so sind ihre Namen in zwei oder drei Gottesdiensten vorzulesen, damit die Gemeinde der Wahl zustimmt. Werden gegen die Wahl keine Gründe vorgebracht, so sollen die Gewählten im Gottesdienst unter dem allgemeinen Gebet im Angesicht der versammelten Gemeinde angenommen und damit in ihrem Amt bestätigt werden. Die Gewählten müssen das Glaubensbekenntnis und die Kirchenordnung unterzeichnen. Wird der Wahl hingegen widersprochen, so soll das Presbyterium über den Widerspruch urteilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Presbyterium die Angelegenheit dem Moderamen vorzulegen.

 

2. Artikel

Hat ein Anwärter einen andersgläubigen oder nicht gläubigen Ehepartner, so kann er gleichwohl als Presbyter gewählt werden, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

 

3. Artikel

Die Presbyter führen mit dem Pastor die Aufsicht über die Gemeinde, laden zum Gottesdienst ein, halten die Mitglieder der Gemeinde zu dessen Besuch an und achten auf die Einhaltung der Kirchenordnung. Es ist deshalb in jeder Gemeinde ein Verzeichnis mit den Pflichten der Presbyter zu führen.

 

4. Artikel

Die Diakone sorgen für den Unterhalt der Bedürftigen der Gemeinde nach den Regeln, die das Presbyterium aufstellt.

 

7. Artikel

Presbyter und Diakone müssen ihr Amt nicht von unbegrenzter Dauer ausüben, sie sollen aber angehalten werden, ihr Amt nach Möglichkeit beizubehalten. Eine Aufgabe des Amtes bedarf der Erlaubnis der Kirche.

 

8. Artikel

Die Diakone und Presbyter können kein Vorrecht oder eine Herrschaft über einander beanspruchen. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer Ernennung vor der Gemeinde, ihres Stimmrechts und anderer zu ihrem Amt gehörender Aufgaben.

 

9. Artikel

Die Amtsenthebung von Presbytern und Diakonen erfolgt durch das Presbyterium und ist nur aus Gründen möglich, die denjenigen vergleichbar sind, die bei einem Pastor zur Einleitung eines Disziplinar- oder Lehrzuchtverfahrens führen würden. Erhebt der abgesetzte Presbyter oder Diakon beim Moderamen Widerspruch gegen die Entscheidung des Presbyteriums, so bleibt er bis zur Entscheidung des Widerspruchs suspendiert.

[Der Artikel ist gegenüber dem Original modifiziert, da es bei dessen Abfassung noch kein Disziplinar- und Lehrzuchtverfahren in der heutigen Form gab]

 

 

 

4. Kapitel:  Von der Verwaltung der Armengelder (4 Artikel)

 

1. Artikel

Die Armengelder (Diakoniefonds) werden von den Diakonen nach den Regeln verwaltet, die das Presbyterium aufstellt.

 

2. Artikel

Die Verteilung der Gelder, insbesondere aber die Rechnungslegung, soll im Beisein eines Pastors erfolgen.

 

3. Artikel

Die Gemeinde soll Gelegenheit haben, die Rechnungsaufstellung über die Ausgaben für die Diakonie zur Kenntnis zu nehmen.

 

4. Artikel

Die Gemeinde soll sich redlich bemühen, die bedürftigen Gemeindemitglieder zu unterstützen.

 

 

 

5. Kapitel:  Von den Consistorien/Presbyterien (33 Artikel)

[vgl. teilweise abweichend Artikel 15 ff. der Grundordnung der EKBO]

 

1. Artikel

Jede Gemeinde hat ein Presbyterium zu bilden. Vorsitzender ist, wie in allen geistlichen Versammlungen, der Pastor.

 

3. Artikel

Das Moderamen hat Gemeinden, die keinen öffentlichen Gottesdienst ausüben, aufzufordern, ein Presbyterium zu bilden und Diakone zu ernennen.

 

5. Artikel

Verwandte 1. und 2. Grades (Eltern und Kinder, Geschwister) können Mitglieder eines Presbyteriums sein, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

 

7. Artikel

Der Inhaber eines öffentlichen Amtes kann Presbyter sein, sofern es den Gemeinden nicht nachteilig ist oder die beiden Ämter sich nicht ausschließen.

 

8. Artikel

Die Tätigkeit der Gemeinden bestimmt sich nach der Discipline ecclésiastique sowie der Kirchenordnung soweit diese der Discipline ecclésiastique nicht widerspricht. Jeder Presbyter erhält bei seinem Amtsantritt ein Exemplar der Discipline ecclésiastique mit der Auflage, die Bestimmungen zur Kenntnis zu nehmen.

 

9. Artikel

Das Presbyterium entscheidet über Verfehlungen eines oder mehrerer Presbyter.

 

10. Artikel

Eine Beurteilung von Verfehlungen eines oder mehrerer Presbyter durch die Gemeindeversammlung ist nicht zulässig.

 

11. Artikel

Die Presbyter sollen nur grobe (schwerwiegende) Verfehlungen dem Presbyterium anzeigen. Das Presbyterium soll nur bei solchen Verfehlungen ein Verfahren eröffnen.

 

12. Artikel

Die Kirchenzucht soll für alle Betroffenen verständlich angewendet werden. Die im Rechtsverkehr gebräuchlichen Redewendungen und Formalitäten sind zu unterlassen.

 

13. Artikel

Das Presbyterium kann das Gemeindemitglied anhalten in Gottes Namen die Wahrheit zu sagen, eine Beeidigung erfolgt nicht, die bei Gericht verwendete Eidesformel ist nicht erlaubt.

 

14. Artikel

Das Presbyterium soll bei Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern auf eine gütliche Einigung hinwirken. Das Presbyterium kann selbst kein Schiedsrichter sein oder solche benennen. Wird ein Presbyter zum Schiedsrichter berufen, so wird er nicht in seinem Amt als Presbyter tätig.

 

15. Artikel

Die Teilnahme am Abendmahl kann untersagt werden, um dem Betroffenen die Schwere seiner Verfehlung zu verdeutlichen. Die Tatsache der Untersagung ist von allen Presbytern vertraulich zu behandeln.

 

27. Artikel

Das Presbyterium und seine Mitglieder unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie sollen weder schriftlich noch mündlich gegenüber der vollziehenden Gewalt (Exekutive) oder richterlichen Gewalt (Judikative) über Kenntnisse berichten, die sie von einem bußfertigen Menschen in ihrer Eigenschaft als Presbyter erfahren haben.

[vgl. Artikel 6 der Grundordnung der EKBO. Als Faustformel gilt: Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben die Geistlichen und ihr Hilfs- und Büropersonal. Das Recht zur Aussageverweigerung ist beschränkt auf Angelegenheiten der Seelsorge. Keine Seelsorge ist die ausschließlich karitative, erzieherische und verwaltende Tätigkeit. Geschützt ist, was dem Geistlichen als Seelsorger anvertraut ist, hierfür ist eine vertrauliche Mitteilung nicht nötig, es genügt, wenn die Kenntnis von einer objektiv vertraulichen Tatsache bei einer Amtsausübung erlangt wird. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presbyter ergibt sich bei Tatsachen, die ihnen als Presbyter anvertraut worden sind, um z.B. ihren Rat einzuholen]

 

31. Artikel

Bei einer Auseinandersetzung in der Gemeinde über Fragen des Glaubens und der Lehre sowie sonstige Streitigkeiten, die geeignet ist, die Gemeinde zu spalten, hat das Presbyterium im ernsthaften Bemühen eine gütliche Einigung anzustreben. Ist eine Einigung nicht möglich, muß das Presbyterium das Moderamen bitten, mit den streitenden Parteien eine Aussprache durchzuführen. Führt auch diese nicht zu einer Einigung, durch die die gemeinde- oder kirchenspaltenden Gründe beseitigt werden, so ist der Streit der Reformierten Synode vorzulegen, die nach Maßgabe der Kirchenordnung die erforderlichen Maßnahmen beschließt.

 

32. Artikel

Beginnt ein Pastor oder Presbyter einen Streit über Fragen des Glaubens und der Lehre oder sonstige Streitigkeiten, die geeignet sind, die Gemeinde zu spalten, so ist der Streit dem Moderamen vorzulegen. Unterwirft sich der Pastor oder Presbyter nicht der Entscheidung des Moderamens, so ist er mit sofortiger Wirkung zu suspendieren. Das weitere Verfahren richtet sich bei einem Pastor nach den Vorschriften des kirchlichen Lehrzuchtverfahrens, bei einem Presbyter entscheidet die Reformierte Synode in Anlehnung an die Vorschriften des kirchlichen Lehrzuchtverfahrens.

 

33. Artikel

Der Vorsitzende des Presbyteriums hat in der Gemeinde vorkommende Unregelmäßigkeiten in Glaubensdingen aufzuzeichnen und dem Moderamen mitzuteilen. Die Verpflichtung des Presbyteriums, Abhilfe zu schaffen, bleibt unberührt.

 

 

 

6. Kapitel:  Von der Einheit der Gemeinden (5 Artikel)

 

1. Artikel

Keine Gemeinde ist gegenüber anderen Gemeinden bevorrechtigt.

 

2. Artikel

Keine Gemeinde soll ohne vorangegangene Beratung in der Reformierten Synode wichtige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, die für andere Gemeinden von Vorteil oder Schaden sein können. Ist der Beschluß oder die Handlung eilbedürftig, so hat das Presbyterium zuvor seine Absicht den in der Reformierten Synode vertretenen Gemeinden schriftlich mitzuteilen und ihren Rat einzuholen.

 

4. Artikel

In Gesprächen über die Religion ist allein die Heilige Schrift maßgebend. Die Bücher der Kirchenlehrer sind zur Bestätigung und Beurteilung der Lehrpunkte nicht zugelassen.

 

5. Artikel

Die geistlichen Versammlungen (Synoden und deren Gremien) sind die Garanten für die Einigkeit der reformierten Gemeinschaft. Es sind deshalb alle Mittel einzusetzen, damit diese Versammlungen fortgesetzt und unterhalten werden können.

 

 

 

7. Kapitel:  Von den Colloquien/Kreissynoden (6 Artikel)

[Die Colloquien hatten im Frankreich der damaligen Zeit die Funktion einer Art Versammlung der Vertreter mehrer Gemeinden. Ihre Funktionen werden in den evangelisch-reformierten Gemeinden der EKBO grundsätzlich durch die Synode des Reformierten Kirchenkreises ausgeübt, wenn diese nicht tagt, durch das Moderamen]

 

 

 

8. Kapitel:  Von den Provinzialsynoden (16 Artikel)

[Die Funktionen der Provinzialsynode nimmt unter unseren Bedingungen die Synode des Reformierten Kirchenkreises in der EKBO wahr.]

 

1. Artikel

In jedem Bundesland (hier: EKBO) sollen sich die Pastoren aller Gemeinden mindestens einmal im Jahr versammeln.

 

2. Artikel

Jeder Pastor soll einen, höchstens zwei von seinem Presbyterium benannte Presbyter mitnehmen sowie ein Beglaubigungsschreiben, aus dem sich die Entsendung auf die Synode ergibt. Eine wechselseitige Vertretung der Presbyter durch den Pastor und umgekehrt ist auch mit einem entsprechenden Beglaubigungsschreiben nicht erlaubt. Ein Fernbleiben von der Versammlung bedarf einer schriftlichen und begründeten Entschuldigung.

 

3. Artikel

Gemeinden, die mehr als einen Pastor haben, sollen einen um den anderen auf die Synoden schicken.

 

4. Artikel

Die Gemeinde hat den von ihr auf die Versammlung entsandten Pastor und den Presbytern die Reisekosten zu erstatten.

 

6. Artikel

Besteht zwischen einem Pastor und seiner Gemeinde Streit und ist die Gemeinde zum zweiten Mal vergeblich form- und fristgerecht zur Streitbeilegung zu der Versammlung eingeladen worden, so kann die Synode in Abwesenheit der Partei entscheiden.

 

7. Artikel

Am Beginn jeder Versammlung wählen die Anwesenden einen Pastor zum Vorsitzenden und einen oder zwei Schriftführer. Der Vorsitzende hat vornehmlich die Aufgaben,
 - die Sitzung zu leiten,
 - die Tagesordnungspunkte vorzutragen,
 - für eine ordnungsgemäße Abstimmung zu sorgen und ihr Ergebnis zu verkünden,
 - Abschweifungen von Rednern auf die anstehende Sache zurückzuführen,
 - die Zusammenfassung über die Ergebnisse der Versammlung zu formulieren,
 - den nächsten Versammlungstermin anzukündigen.
Der Vorsitz endet mit der Versammlung, eine Wiederwahl ist möglich
.

 

8. Artikel

Die Pastoren und die Presbyter haben jeder eine Stimme. Die Presbyter der Gemeinde, in der die Versammlung stattfindet, können mit Rederecht teilnehmen, sie haben aber insgesamt nur zwei Stimmen.

 

10. Artikel

Über Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern und der Gemeinde oder dem Presbyterium entscheidet die Synode abschließend mit Ausnahme derjenigen, die eine Suspendierung oder Absetzung eines Pastors oder Presbyters und Diakons sowie die Versetzung eines Pastors von einer Provinz in eine andere (hier: Landeskirche) oder die einer Gemeinde aus einer Synode in eine andere betreffen. Die Synode entscheidet weiter über Fragen der Lehre, der Sakramente und der allgemeinen Kirchenordnung.

 

13. Artikel

Die Abgesandten der Gemeinden sollen sich nicht ohne Erlaubnis von der Versammlung entfernen und nicht ohne zuvor die Unterlagen erhalten zu haben, die für die Gemeinden vorgesehen sind.

 

16. Artikel

Ein Pastor, der von einer Synode an eine solche oder an eine Synode einer anderen Landeskirche wegen gemeinsamer Angelegenheiten entsandt wird, hat während der gesamten Versammlung in allen behandelten Angelegenheiten beratende Stimme, sofern es sich nicht um eine ihn persönlich betreffende Angelegenheit handelt.

 

 

 

9. Kapitel:  Von den Nationalsynoden/Generalsynoden (12 Artikel)

[Die französisch-reformierten Gemeinden sind Teil der unierten EKBO mit einem in deren Grundordnung festgelegten Sonderstatus. Eine eigene reformierte Nationalsynode gibt es daher nicht]

 

 

 

10. Kapitel:  Von den Übungen des Gottesdienstes in den Versammlungen der Gläubigen (6 Artikel)

 

1. Artikel

Die Besucher des Gottesdienstes haben sich angemessen zu kleiden und zu verhalten. Die Presbyter sollen auf die Einhaltung dieser Regel achten und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen.

 

 

 

11. Kapitel:  Von der Taufe (19 Artikel)

 

1. Artikel

Eine Taufe ist allein wirksam, wenn sie ein Pastor durchgeführt hat.

 

3. Artikel

Die Taufe eines Erwachsener setzt voraus, daß er zuvor in den Grundlagen der christlichen Religion unterwiesen worden ist und auch seinem darüber abgelegten Bekenntnis gemäß lebt.

 

4. Artikel

Die Kinder der Eltern katholischer Religion dürfen nur getauft werden, wenn die Eltern hierzu ihre Zustimmung erteilt haben und einwilligen, daß ihre Kinder in der wahren Religion unterwiesen und erzogen werden.

 

6. Artikel

Die Taufe soll grundsätzlich im Rahmen eines Gottesdienstes durchgeführt werden.

 

7. Artikel

Dem Täufling sollen Paten bestellt werden.

 

10. Artikel

Ein Pate soll konfirmiert und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein.

 

11. Artikel

Wer vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen ist, kann nicht Pate sein.

 

12. Artikel

Der Pastor soll die Paten auf die Bedeutung des Taufversprechens hinweisen. Er soll die Eltern anhalten, solche Paten zu wählen, die die Gewähr dafür bieten, die Kinder im Falle der Not wohl erziehen zu können.

 

13. Artikel

Gemeindemitglieder, die Kinder katholisch taufen lassen, sollen ernsthaft ermahnt werden.

 

15. Artikel

Findet die Taufe während eines Gottesdienstes statt, so soll die Taufhandlung entweder vor dem letzten Gesang oder zumindest vor dem Segen über die Gemeinde verrichtet werden, damit die Gottesdienstbesucher der Taufe beiwohnen.

 

16. Artikel

Die Presbyter sollen darauf achten, daß die Kinder der Gemeindemitglieder in angemessener Zeit getauft werden.

 

18. Artikel

Die Taufhandlung ist in ein Taufbuch einzutragen, dabei sind die Namen des Vaters und der Mutter, der Paten und des Täuflings aufzunehmen.

 

 

 

12. Kapitel:  Von dem Abendmahl des Herrn (14 Artikel)

 

1. Artikel

Das Abendmahl ist nur mit einer solchen Anzahl von Gläubigen abzuhalten, die das Ansehen und die Gestalt einer Gemeinde haben.

 

10. Artikel

Nehmen am Abendmahl Kranke teil, so ist bei der Darreichung des Kelches auf die Gesunden nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

 

11. Artikel

Gemeindemitglieder sollen angehalten werden, am Abendmahl teilzunehmen.

 

13. Artikel

Gemeindemitglieder sollen in ihrer Gemeinde die Predigt des göttlichen Wortes hören und dort die heiligen Sakramente einnehmen.

 

 

 

13. Kapitel:  Von Ehesachen (32 Artikel)

 

1. Artikel

Minderjährige dürfen ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Vormünder kein Ehegelöbnis abgeben.

 

2. Artikel

Das Ehegelöbnis soll im Angesicht der Verwandten, Freunde und frommer Leute und tunlich mit Anrufung des Namens Gottes abgegeben werden.

 

4. Artikel

Eltern, die der reformierten Religion angehören, sollen mit Nachdruck auf ihre Kinder einwirken, daß diese sich nicht mit Anders- oder Nichtgläubigen verheiraten.

 

15. Artikel

Die geschlossenen Ehen sollen dem Presbyterium angezeigt werden.

 

23. Artikel

Die Eheeinsegnung soll durch einen Pastor öffentlich in Gesellschaft solcher Leute erfolgen, die der Religion zugetan sind.

 

24. Artikel

Die Eheeinsegnung soll nicht in einem Gottesdienst erfolgen, in dem das heilige Abendmahl gereicht wird und auch nicht an öffentlichen Fast- und Bettagen.

 

27. Artikel

Die Heirat soll in einem Verzeichnis aufgezeichnet werden.

 

28. Artikel

Ehegatten, von denen einer des Ehebruchs überführt ist, sollen ermahnt werden, wieder miteinander zu leben.

 

 

 

14. Kapitel:  Von einigen besonderen Verordnungen (33 Artikel)

 

1. Artikel

In eine Gemeinde aufgenommen werden kann nur, wer zuvor aller Abgötterei, allem Aberglauben und besonders der päpstlichen Messe öffentlich abgesagt hat.

 

14. Artikel

Eltern sollen für die rechte Unterweisung ihrer Kinder sorgen und sie zur Christenlehre, Konfirmandenunterricht und zur Jungen Gemeinde schicken.

 

16. Artikel

Pastoren und andere Mitglieder der Gemeinde sollen religiöse Schriftstücke und Bücher erst veröffentlichen, nachdem sie von mindestens zwei Mitgliedern des Moderamens oder zumindest von zwei Pastoren geprüft worden sind.

 

33. Artikel

Wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Stelle in der Discipline ecclésiastique:
“Die in dieser Kirchendisziplin enthaltenen Artikel sind eben solchergestalt nicht unter uns verabredet, als ob sie, falls es die Erbauung erfordert, nicht sollten können verändert werden; gleichwohl soll es weder Pastoren noch Presbyterien noch Colloquien noch Provinzialsynoden frei stehen, ohne Gutfinden und Bewilligung der Nationalsynode, hierin etwas zu verändern, zu- noch abzutun.“
.

Hohenbruch, 1. Juli 2006

 

 

 

  Vollständige Fassung der Discipline Ecclésiastique des Eglises Réformées de France (1666) 

 

  Was heißt reformiert ?

Eberhard Busch

 

  Briefwechsel zwischen dem Großen Kurfürsten und Ludwig XIV. 

 

  Das Edikt von Nantes und der Toleranzbegriff 

Michael Goebel

 

Gott kommt auch - Confession de foi - ein reformiertes Bekenntnis wird 450 Jahre 

Hildegard Rugenstein

 

Die Confessio sigismundi

Das Bekenntnis von Kurfürst Johann Sigismund (1572 - 1620) als Reformierter

 

  Bekenntnis aus der Gemeinde zu Toleranz

 Weil es zeitlose Notwendigkeiten für menschliches Zusammenlaben gibt hat sich unsere Gemeinde der Initiative für ein Neues Potsdamer Toleranzedikt   angeschlossen und eine Art Bekenntnis formuliert .

 

Thesen des Presbyteriums zu Perspektiven unserer Gemeinde 

Zur Diskussion vorgelegt am 23.Sep.2008 auf der Häupterversammlung/Assemblée des Chefs des familles

 

Réglements/Gemeindeleitbild

diskutiert auf der Häupterversammlung am 23.Sep.2011 bestätigt vom Presbyterium

 

 

       

 

   

 

 

   

 

Stand: 19. Februar 2020

 

Fragen/Kommentaren: