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Reformierte Gemeinden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)

.... ein Beitrag zur Selbstverständigung

 

Reformierte

sind eine deutliche Minderheit

als Christen in der Bevölkerung Berlin – Brandenburgs - schlesische Oberlausitz (ca.20%)

als Reformierte in der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) (<1%),

leben in einer Gemengelage

mit lutherischen und anderen evangelischen Gemeinden,

durch die Unterscheidung in französisch-reformierte und deutsch-reformierte Gemeinden, die eine jeweils eigene Tradition und unterschiedliche Frömmigkeitsstile (Hugenotten) haben;

tun sich schwer, Verständnis dafür zu wecken, daß nicht allein formale Unterschiede zwischen Lutheranern und Reformierten bestehen.

haben drei Grundentscheidungen[1] getroffen:

 

(1) Sie glauben die Einmaligkeit der Offenbarung Gottes in Jesus Christus.

Bedeutung: Die Heilige Schrift bezeugt abschließend, daß Gott sich in seinem Sohn Jesus Christus

offenbart hat. Weitere Offenbarungen sind nicht zu erwarten[2]

(2) Sie nehmen die Einzigkeit von Jesus Christus in seiner Kirche ernst[3].

Bedeutung: Christus ist der einzige Mittler durch den Gott sich uns vermittelt. Diese Einzigkeit schließt jede Hierarchie in der Kirche aus, denn „die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen

keine Herrschaft der einen über die anderen …“[4].

(3) Sie sind überzeugt von der Unmittelbarkeit des gegenwärtigen Wirkens von Jesus Christus im Heiligen Geist.

Bedeutung: Jesus Christus „versammelt, schützt und erhält“ seine Kirche[5] , indem er (aktiv) Menschen in Dienst nimmt. Er beauftragt sie bzw. setzt sie ein und nimmt sie durch den Heiligen Geist als sein Instrument in Anspruch. Liegen beide Voraussetzungen vor, dann sind die Handlungen/das Wirken dieser Menschen Instrumente des Handelns Christi selbst. Die beauftragten Gemeindemitglieder sind „Mitarbeiter“ im Dienst von Jesus Christus, können ihn selbst aber nicht vertreten.

nehmen als einzelnes Gemeindemitglied und als ganze Gemeinde Teil am Amt Christi. [6]. Die ganze Gemeinde bewacht die Worte Gottes. Die Heilige Schrift und ihre Erkenntnis sind auch den ehrwürdigsten Bekenntnisschriften übergeordnet!

 

 Je nach dem Subjekt der Beauftragung durch Jesus Christus sind zu unterscheiden:

Beauftragte Gemeinde

Durch den Heiligen Geist wird die ganze Gemeinde und in ihr das einzelne Gemeindemitglied – geistlicher Stand oder Laie - zur Teilnahme am dreifachen Amt Christi (Prophet/Lehrer, Priester, König) befähigt und

berufen[7]. Aus diesem Grund gibt es dem geistlichen Rang nach keinen Unterschied zwischen den verschiedenen „Aufträgen“, so daß eine Über- oder Unterordnung der Aufträge ausscheidet.

Es ist ebenfalls nicht möglich, die einzelnen Aufträge aus dem Pfarramt abzuleiten, als ob die Mitarbeiter der Gemeinde nur ausgegliederte Teilfunktionen des Pfarramtes wahrzunehmen hätten. Die Mitarbeiter der Gemeinde sind „Mitarbeiter Christi“ (1.Kor.4,1). Ebenso ist der Pfarrer mit seinem besonderen Auftrag einer der Mitarbeiter am Amt der Gemeinde. In der Praxis führt das zu einer weitgehenden Abstraktion von Personen und der Bildung von Kollegialorganen, die in der Verantwortung stehen.

„Begabte“ Gemeinde

Das Wirken des Heiligen Geistes zeigt sich in der Gemeinde durch die Fülle der „Geistesgaben“ (charismata), die einerseits zum Aufbau der Gemeinde dienen, andererseits im täglichen Leben der „Beauftragten“ wirken.

Deshalb kann die Gemeinde auch nicht zu passiven Empfängern des Handelns eines geistlichen Standes gemacht werden, denn da alle Gemeindemitglieder vom Heiligen Geist mit „Geistesgaben“ ausgestattet sind, entfällt der Grund für eine Unterscheidung zwischen „Geistlichen“ und „Laien“ (Stichwort: allgemeines Priestertum).

Beauftragte in der Gemeinde

Die Fülle der vom Heiligen Geist einer Gemeinde zugeteilten „Geistesgaben“ bestimmt den Umfang der Aufgaben einer Gemeinde. Wesentlich ist der richtige Einsatz der verliehenen „Gaben“. Dementsprechend gibt es in der Gemeinde den Kreis der „besonderen Aufgaben“, nämlich die der Verkündigung, der Lehre, der Gemeindeleitung und der Diakonie. Das entspricht auch den vier Ämtern der Pastoren, Lehrer, Ältesten und Diakonen, die Calvin hervorgehoben hat.

Beauftragung durch die Gemeinde

Mitarbeiter einer Gemeinde kann nur sein, wer hierzu durch die Gemeinde berufen ist. Die Gemeinde muß zuvor erkennen, daß einem ihrer Mitglieder eine bestimmte „Gabe“ zugeteilt worden ist und sich durch die Berufung damit einverstanden erklären, diese „Gabe“ – ob hauptberuflich oder ehrenamtlich - in ihrem Bereich einzusetzen.

Deshalb besteht auch kein Unterschied zwischen der Ordination eines Pfarrers und der eines Presbyters. Die Ordination ist eine Beauftragung durch die Gemeinde und nicht eine „Erhebung in den geistlichen Stand“. Aus diesem Grund wird sie auch von den Ältesten der Gemeinde vollzogen. Eine Sukzession von „Amtsträgern“ ist für Reformierte nicht nachvollziehbar, da sie der Einzigkeit und Unmittelbarkeit von Jesus Christus in der Gemeinde widerspricht.

Gemeindeleitung

Nach reformiertem Verständnis kann Gemeindeleitung sich stets nur auf die bloße äußere Verwaltung beziehen und nicht auf eine „geistliche Leitung“, denn die Gemeinde wird allein durch Jesus Christus, "durch

seinen Geist und sein Wort[8]" geleitet.

Die Beauftragten der Gemeinde sind bei der Ausübung ihres Auftrages auch nicht der Gemeinde verpflichtet, sondern als Mitarbeiter Christi ihrem wirklichen Auftraggeber. Deshalb sind zum Beispiel auch die Presbyter nicht Sprecher der Gemeinde, sondern allein Christus verantwortlich. Heute wird oft verkannt, daß es in der Gemeinde kein „imperatives Mandat“ und keine parlamentarisch verstandene Repräsentanz gibt.

Aufsicht in der Kirche

Angesichts der Einzigkeit von Jesus Christus erscheint eine irgendwie geartete „Aufsicht“ innerhalb der Gemeinde wegen der damit einhergehenden Hierarchie/Herrschaft eher abwegig. Gleichwohl findet auch in der reformierten Kirche „Aufsicht“ statt, allerdings nicht als Herrschaftsausübung, sondern als Ausfluss von Fürsorge und Einstehen füreinander. Der Leitgedanke für diese Form von „Aufsicht“ ergibt sich aus der

Bibel: „Lasst uns aufeinander achthaben, uns anzureizen zur Liebe und guten Werken.“[9]

Entsprechend dem Gedanken vom allgemeinen Priestertum ergeht diese Aufforderung an alle Gemeindemitglieder und nicht allein an die Beauftragten, z.B. Pastoren, Presbyter etc.. Gegenstand der „Aufsicht“ ist auch nicht die gegenseitige Kontrolle, sondern die Ermunterung zum Leben aus dem Glauben.

Die Gemeinde hat hier den Auftrag, daß einer den anderen „schützt“ in seinem Christsein[10].

Diese fürsorgliche Verantwortung für den anderen besteht auch im Verhältnis der Gemeinden zueinander. Diese „Kirchenvisitation“ ist keine „kirchenoberliche Kontrolle“ von „Filialen“ oder „nachgeordnete Dienststellen“, sondern die Gemeinden nehmen ihre Verantwortung füreinander wechselseitig wahr.

Einheit der Kirche

Bekanntlich sind die örtlichen Gemeinden in vollem Sinne Kirche und stehen mit den anderen Gemeinden (Synode) in der Einheit der Kirche Jesu Christi.

Die Synode berät alle Angelegenheiten, die mehrere Gemeinden betreffen. Dabei geht es primär um Angelegenheiten des Glaubens, der Lehre und des Lebens. Erst in zweiter Linie sind die Synoden für Verwaltungsanordnungen und die Verteilung der Finanzmittel zuständig.

Durch die in jedem Beteiligten vorhandene und von ihm gepflegte Balance von Freiheit und Bindung lebt die synodale Verfassung. Darin liegt ihre Gefährdung, aber auch ihre Kraft. Die Synode gäbe sich selbst auf, wenn sie unter den Einfluß des politischen Demokratieverständnisses sich selbst nicht als Kirchenleitung, sondern als Vertretung der Gemeinden im Gegenüber zur „Kirchenleitung“ verstünde. Die Gewaltenteilung der modernen Demokratie ist der Synode ebenfalls fremd; sie ist Gesetzgeber und Exekutive. Diese Aufgabe nimmt die Synode insgesamt selbst oder durch Ausschüsse wahr.

 

[1] vgl. ausführlich Rauhaus, Reformierte Akzente in der Lehre von der Kirche, in: Die Evangelisch-Reformierte Kirche in Nordwestdeutschland, 1982, Seite 379 ff.

[2] Barmer Erklärung I

[3] Diese Grundentscheidung schließt alle Abstufungen geistlichen Ranges und jede Form von Hierarchie in der Kirche aus: „Gemeinde von Brüdern“ (Barmen III), Matth. 23, 8: „Aber ihr sollt euch nicht Rabbi nennen lassen, denn einer ist euer Meister; ihr aber seid alle Brüder. …“.

[4] Barmer Erklärung IV

[5] Heidelberger Katechismus, Frage 54

[6] Heidelberger Katechismus, Frage 32

[7] Heidelberger Katechismus, Frage 31

[8] Heidelberger Katechismus, Frage 54

[9] Hebräer 10, 24

[10] Heidelberger Katechismus, Frage 31

 

 

 

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Stand: 19. Februar 2020

 

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